Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers

Haftung GmbH Geschäftsführer
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Kleine und mittlere deutsche Unternehmen firmieren überwiegend in der Rechtsform einer GmbH. Primär verantwortlich für die Geschicke der Gesellschaft sind die Geschäftsführer. Überschreitet ein Geschäftsführer seine Kompetenzen, so setzt er sich erheblichen Haftungsrisiken aus. Ob und inwieweit die Geschäftsführung im Einzelfall tatsächlich für ein Fehlverhalten gegenüber Dritten gerade stehen muss, entscheiden das Gesetz und die Gerichte. Was im Thema “Haftung Geschäftsführer-GmbH” wichtig ist, erfahren Sie hier.

Wer ist Geschäftsführer einer GmbH?

In § 6 Abs. 1-3 des GmbH-Gesetzes (GmbHG) wird die Haftung der Geschäftsführer wie folgt bestimmt: „Die Gesellschaft muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben. Geschäftsführer einer GmbH kann jede natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden.“ Ob ein Geschäftsführer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist für Haftungsfälle unerheblich.

Besondere Qualifikationen oder eine spezielle Berufsausbildung muss die Geschäftsführung gegenüber Dritten nicht vorweisen, denn es handelt sich um keine geschützte Berufsbezeichnung. Allerdings darf er in den letzten fünf Jahren vor seiner Bestellung nicht wegen eines Insolvenzdeliktes verurteilt worden sein. Wurde gegen ihn etwa im Rahmen vorheriger adäquater Tätigkeiten, die dem Unternehmensgegenstand entsprechen, ein Gewerbe- bzw. Berufsverbot verhängt, so bleibt ihm die Position als Geschäftsführer der GmbH ebenfalls verwehrt. Weitere Ausschlussgründe wegen vorhandener Straftaten werden in § 6 Abs. 3 GmbHG genannt.

Erklärung zur Haftung der GmbH:

Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den Bereich und die Art einer Tätigkeit.

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft ist in einer Doppelfunktion tätig. Einerseits wird er von der Gesellschafterversammlung zum gesetzlichen Vertreter und Organ der GmbH bestellt. In dieser Eigenschaft übernimmt er die Funktion eines Arbeitgebers mit den entsprechenden Befugnissen und Verpflichtungen. Er ist sich auch der Vor- und Nachteile der GmbH bewusst.

Andererseits ist er arbeitsrechtlich betrachtet ein Angestellter des Unternehmens und damit im Rahmen seines Anstellungsvertrages gegenüber der Gesellschaft weisungsgebunden. Er muss sich sowohl nach dem Inhalt des Gesellschaftervertrages richten als auch die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung befolgen.

Welche Pflichten hat der GmbH-Geschäftsführer?

Der Geschäftsführer einer GmbH ist dazu verpflichtet, den festgelegten Gesellschaftszweck zu fördern und aktiv zu verhindern, dass die Gesellschaft Schaden nimmt. Dabei hat er sich so zu verhalten, wie es die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns erfordert (s.u.).

Zu den vom GmbH Geschäftsführer zu erfüllenden Aufgaben gehört zunächst in der Gründungsphase, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass die GmbH ihren Geschäftsbetrieb aufnehmen kann. Dazu zählen beispielsweise:

  • Die Gewerbeanmeldung
  • Korrekte Angaben auf Geschäftspapieren
  • Die Anmeldung der Arbeitnehmer bei den Krankenkassen
  • Die Einrichtung einer Buchhaltung nach kaufmännischen Kriterien
  • Wahrheitsgemäße Angaben bei Anmeldung und Eintragung zum Handelsregister (§ 9a GmbHG).

Der Geschäftsführer der GmbH ist dazu verpflichtet, den festgelegten Gesellschaftszweck zu fördern und im Zuge der Haftung gegenüber der Gesellschaft aktiv zu verhindern, dass die Gesellschaft Schaden nimmt. Als Maßstab dazu dient ein Abgleich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

Die sogenannte Treuepflicht bestimmt, dass ein Geschäftsführer die in der Satzung der Gesellschaft oder in der Balanced Scorecard formulierten Geschäftsziele realisiert und für den wirtschaftlichen Erfolg einsteht. Verletzt der Geschäftsführer seine Treuepflicht, so greift die Geschäftsführerhaftung und er begründet damit Schadenersatzansprüche der Gesellschaft gegen ihn.

Unter den komplexen Begriff der Treuepflicht fallen unterschiedliche Verhaltensmuster. Infrage kommen zum Beispiel Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot oder die Verschwiegenheitspflicht. Auch wenn der GmbH Geschäftsführer seiner Tätigkeit entweder nicht oder nur mangelhaft entspricht, kann er damit seine Treuepflicht verletzen. Dies gilt auch bei Fahrlässigkeit.

Merke:

Die Pflichten des Geschäftsführers bestehen darin, die Geschäfte der GmbH so zu führen, wie es „die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ erfordert.

GmbH Haftung Geschäftsführer: Was bedeutet „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“?

Das Gesetz bestimmt: „Ein Geschäftsführer haftet, wenn er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns verletzt.“ (§ 43 GmbHG, § 347 HGB).

Als Maßstab für die Sorgfalt eines Geschäftsführers dient die Beantwortung der Frage, wie sich eine ordentlicher und gewissenhafter Kaufmann derselben Branche in vergleichbarer Situation verhalten hätte.

Die Sorgfalt des Geschäftsführers bei seinen unternehmerischen Entscheidungen bemisst sich außerdem nach den Regeln der sogenannten Business Judgement Rule (BJR). Dieser Rechtsbegriff entstammt dem US-amerikanischen Rechtssystem. Er besagt, dass es haftungsfreie unternehmerische Handlungsspielräume aufseiten der Vorstände in einem Unternehmen geben muss, da das Eingehen geschäftlicher Risiken häufig unvermeidlich ist. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass ein Geschäftsführer in seiner Funktion im Rahmen seines Ermessens typischerweise immer ein gewisses Risiko eingehen kann und muss.

Dieser Rechtsgedanke gegenüber der Gesellschaft wurde durch § 93 Abs. 1, Satz 2 Aktiengesetz (AktG) in deutsches Recht übernommen. Voraussetzung für die Anwendung des BJR ist, dass ein Vorstandsmitglied vernünftigerweise davon ausgehen konnte, unter Berücksichtigung ausreichender Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Dieses Haftungsprivileg gilt jedoch ausschließlich in solchen Fällen, in denen die Entscheidung rechtmäßig zustande gekommen ist.

Liegen die Voraussetzungen des BJR vor, scheidet eine vorwerfbare Pflichtverletzung des Geschäftsführers aus. Das bedeutet: Scheitert ein Geschäft und entsteht der Gesellschaft dadurch ein Schaden, so scheidet Geschäftsführerhaftung nur dann aus, wenn er dabei sein Ermessen fehlerfrei ausübt. Dabei muss er jedoch das Prinzip des vertretbaren Risikos beachten. Überzieht der GmbH Geschäftsführer seine Risikobereitschaft in unverantwortlichem Maße, so handelt er ermessensfehlerhaft und kann sich nicht durch Anwendung der BJR von seiner Haftung freizeichnen.

Geht es um die Klärung der Frage, ob eine Entscheidung ermessensfehlerfrei ist oder nicht, so kann sich der Geschäftsführer dadurch entlasten, indem er nachweist, dass er im Zeitpunkt seiner Entscheidung über ausreichende Informationen verfügt hat. Davon ist auszugehen, wenn der Geschäftsführer mit der notwendigen Sorgfalt und dem erforderlichen Knowhow seiner Überzeugung nach gutgläubig und basierend auf fundierten Daten entscheidet und dabei davon ausgehen darf, zum Vorteil der Gesellschaft zu handeln.

Merke zur Haftung Geschäftsführer GmbH:

Jedem einzelnen GmbH-Geschäftsführer steht bei seinen unternehmerischen Entscheidungen ein haftungsfreier Ermessensspielraum zu. Hat der Geschäftsführer seine Pflichten nach seinem Ermessen fehlerfrei ausgeübt, so schließt das eine Haftung grundsätzlich aus.

Welcher Ermessensspielraum steht dem Geschäftsführer zu?

Für die Beurteilung, ob der Geschäftsführer seine Pflichten nach seinem Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat, ist die Sicht zum Zeitpunkt der Entscheidung (sogenannte ex-ante-Perspektive) maßgebend. Erweist sich dabei beispielsweise, dass seitens des Geschäftsführers eingeholte Informationen und Expertisen als Grundlagen für seine Entscheidung unzureichend waren, ist eine Haftung des Geschäftsführers nahe liegend. Das Gleiche gilt für Risikogeschäfte, die mit den erlaubten Risiken eines sorgfältig agierenden ordentlichen Kaufmanns unvereinbar sind und daher eine Haftung des Geschäftsführers auslösen.

Fazit:

Grundsätzlich lässt sich festhalten, dass das geltende Recht dem Geschäftsführer im Rahmen seiner Tätigkeit für die Gesellschaft einen weiten Handlungsspielraum zugesteht. Je nach Situation kann und muss dem Geschäftsführer im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes ein gewisses Risiko eingeräumt werden. Nur so kann er notwendigen geschäftlichen Pflichten nachkommen und Entscheidungen treffen, auch wenn sie sich möglicherweise aus Sicht der Gesellschaft als diskussionswürdig oder nicht nachvollziehbar darstellen.

Wie haftet der Geschäftsführer?

Handelt der GmbH Geschäftsführer der „Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns“ zuwider, so haftet er der Gesellschaft auf Ersatz des daraus resultierenden Schadens mit seinem Privatvermögen.

Haftungsrisiken des Geschäftsführers bestehen gegenüber

  • Haftung gegenüber Dritten (z.B. Kunden, Lieferanten)
  • Gesellschaft (GmbH)
  • Gesellschaftern
  • Fiskus

Für die unternehmerischen Entscheidungen des Geschäftsführers gilt grundsätzlich eine gesteigerte Sorgfaltspflicht, die auf seinen spezifisch vorhandenen Sachkenntnissen sowie seiner Geschäftserfahrung beruht. Darüber hinausgehende persönliche Kompetenzen sind jedoch nicht ausschlaggebend. Dieser Grundsatz gilt auch dann, wenn es um ein Verschulden des Geschäftsführers wegen Pflichtverletzungen anderer Personen geht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eigene Aufgaben an Mitarbeiter oder externe Dritte als sogenannte Erfüllungsgehilfen delegiert werden.

Sonderfall Gesellschafter-Geschäftsführer: Ein Gesellschafter-Geschäftsführer haftet auch bei Geschäften, die als unvertretbar zu bewerten sind, nur dann, wenn dies eine Liquiditäts- oder Existenzgefährdung der Gesellschaft oder eine unzulässige Reduzierung des Stammkapitals zur Folge hätte. Dazu müsste er der Gesellschaft Vermögen (kein Umlauf oder Anlagevermögen) entziehen, dass allein der Deckung des Stammkapitals dient. Reine Managementfehler reichen für eine Haftung nicht aus.

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Was bedeutet „Durchgriffshaftung“?

Die sogenannte Durchgriffshaftung findet bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern Anwendung. Im Unterschied zu den Gesellschaftern haftet der Geschäftsführer für Pflichtverletzungen persönlich mit seinem Privatvermögen und außerdem bei mehreren Geschäftsführern solidarisch als Gesamtschuldner. Praktisch wirkt sich die Durchgriffshaftung dahingehend aus, dass ein Gläubiger seine Ansprüche unmittelbar gegen Geschäftsführer und nicht gegen die Gesellschaft oder die Gesellschafter richtet.

Merke folgendes zur GmbH Haftung Gesellschafter: Einer für alle, alle für einen. Jeder Geschäftsführer haftet solidarisch einzeln als Gesamtschuldner.

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Typische Haftungsrisiken des GmbH-Geschäftsführers

Grundsätzlich ist ein Geschäftsführer für „alles“ zuständig. Demnach trifft ihn grundsätzlich auch das Risiko der Geschäftsführerhaftung bei sämtlichen unternehmerischen Entscheidungen. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so haften sie gemeinschaftlich (Solidarprinzip). Damit der Geschäftsführer nicht in die Bredouille gerät, sollte er sich stets über die drohenden Haftungsrisiken seiner Tätigkeit bewusst sein. Als mögliche Risiken kommen nachfolgende Sachverhalte in Betracht:

  • Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot während der Geschäftsführertätigkeit
  • Eingehen unvertretbarer Risiken (z.B. Anlegen von Geldmitteln der GmbH in riskante Investments)
  • Das Zurückhalten erforderliche Expertisen gegenüber den GmbH-Gremien, wodurch schadensrelevante Entscheidungen ausgelöst werden.
  • Fehlende Kontrolle und Überwachung von Mitarbeitertätigkeiten.
  • Duldung von Auszahlungen an Gesellschafter zulasten des Stammkapitals der GmbH.
  • Unterlassene Einberufung der Gesellschafterversammlung bei Verlust der Hälfte des Stammkapitals (Unterbilanzierung)
  • Unterlassener oder verspäteter Antrag auf Insolvenzeröffnung, trotz Vorliegen von Zahlungsunfähigkeit.
  • Verfrühter Antrag auf Insolvenzeröffnung, obwohl dazu kein Grund besteht (Kreditgefährdung, Rufschädigung).
  • Falsche und irreführende Angaben in Prospekten der Gesellschaften.
  • Verletzung von Schutzgesetzen bei vorliegender Produkthaftung (z.B. Gefährdung bzw. Körperverletzung eines Dritten durch den Gebrauch eines fehlerhaften Produkts)
  • Verstoß gegen Umweltgesetze mit Schadensfolge.
  • Verstoß gegen Bestimmungen des Wettbewerbsrechts.
  • Vorsätzliche oder fahrlässige Verstöße gegen die geltenden Steuer- und Abgaberegeln.
  • Nichtabführen von Lohnsteuer und Sozialabgaben.
  • Unterlassene Abgabe der monatlichen Lohnsteuervoranmeldungen.
  • Auf falschen Angaben beruhende und in Anspruch genommene Steuerprivilegien und -rückzahlungen.
  • Verletzung der Verkehrssicherungspflichten, wenn auf dem Betriebsgelände jemand zu Schaden kommt.
  • Ausnutzen der Organstellung als Geschäftsführer aus eigennützigen Motiven zum Schaden der GmbH.
  • Verstoß gegen das Rückzahlungsverbot bei Auszahlungen an die Gesellschafter.

Wie können sich Geschäftsführer vor Risiken schützen?

Um späteren Streit zu vermeiden, sollte der Geschäftsführer unbedingt darauf achten, dass alle wesentlichen Punkte wie etwa Vertragsdauer, die Höhe der Vergütung, Urlaubsansprüche, Kündigungsgründe und -fristen, Gewinn- und Erfolgsbeteiligungen, Pensionszusagen, Reisekosten- und Spesenabrechnungen, Wettbewerbsverbote und Konkurrenzklausel im Anstellungsvertrag evident und ausführlich geregelt sind.

Checkliste zur Haftung der GmbH: So vermeiden GmbH-Geschäftsführer Haftungsrisiken?

  • Striktes Einhalten der gesetzlichen Regeln und Vorschriften.
  • Den Inhalt der GmbH-Satzung sowie des Gesellschafter- und Anstellungsvertrags beachten.
  • Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit im Anstellungsvertrag ausschließen.
  • Durch Abschluss einer D&O*-Haftpflichtversicherung gegen etwaige Vermögensschäden absichern.
  • Die mit seiner Stellung verbundenen Treuepflichten beachten und auftretende Interessenkonflikte gegenüber den Gesellschaftern ausräumen.
  • Den Weisungen der Gesellschafter, soweit sie nicht rechtswidrig sind, Folge leisten und dokumentieren.
  • Transparente Organisationsstrukturen innerhalb der Gesellschaft schaffen.
  • Aufbau eines effizienten Risikomanagementsystems zur Organisationskontrolle.
  • Die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft ständig beobachten und analysieren, um auf drohende Krisen reagieren zu können.
  • Überwachungssystem zur Produktsicherheit einrichten.
  • Entscheidungen sorgfältig vorbereiten und die dazu konkret verfügbaren Informationsquellen als Grundlagen nutzen.
  • Unvertretbare unternehmerische Risiken vermeiden.
  • Vor risikobehafteten Entscheidungen zur Absicherung die Gesellschafterversammlung einberufen und deren Zustimmung einholen.
  • Zahlungen und Leistungen an Gesellschafter sorgfältig auf Zulässigkeit überprüfen.
  • Bei Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft Insolvenzantrag stellen.
  • Entlastung durch die Gesellschafterversammlung.
  • Arbeitnehmer-Beiträge zur Sozialversicherung vollständig zum Stichtag abführen.
  • Steuerschulden rechtzeitig gegenüber dem Fiskus erklären und fristgemäß begleichen.

*D&O = „Directors & Officers“-Versicherung

Urteile zur Geschäftsführer GmbH Haftung

Bei unternehmerischen Entscheidungen ist den Geschäftsführern im Rahmen des Unternehmensgegenstands grundsätzlich ein haftungsfreier Handlungsspielraum zuzubilligen. Schlägt ein Geschäft fehl und wird die Gesellschaft dadurch geschädigt, so ist die Haftung nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausgeschlossen, wenn die Geschäftsführer ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt haben. (OLG Koblenz, Urteil v. 23.12.2014, Az. 3 U 1544/13)

Verstößt ein Geschäftsführer gegen das Verbot der Rückzahlung von Gesellschafter-Einlagen, so kann er sich wegen Untreue strafbar machen. BGH, Beschlüsse v. 15.04.1977, Az. 2 StR 799/76/800/76

Indem ein Geschäftsführer die Steuererklärungen der GmbH unterzeichnet, haftet er persönlich dafür, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt werden. (Bundesfinanzhof, Urteil v. 26.01.2016, Az. VII R 3/15)

Verstößt der Geschäftsführer vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen seine Verpflichtung, die Lohnsteuer abzuführen, so haftet er gegenüber dem Fiskus.

(Bundesfinanzhof, Urteil v. 11.11.2008, Az. VII R 19/08).

Droht der Gesellschaft Zahlungsunfähigkeit, hat der Geschäftsführer die Ausgaben auf ein Minimum herabzusetzen. (BFH, Urteil v. 05.06.2007, Az. VII R 65/05)

Verletzt ein Geschäftsführer seine Verkehrssicherungspflichten und entsteht einem Dritten durch eine ungesicherte Gefahrenquelle auf dem Firmengelände ein Schaden, so haftet er als Organ der Gesellschaft zivilrechtlich nach §§ 823, 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus unerlaubter Handlung. (OLG Stuttgart, Urteil v. 17.03.2010, Az. 5 W 9/08)

Die Haftung eines Geschäftsführers ist ausgeschlossen, wenn er vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, jedoch nach Eintritt der Insolvenzreife, Zahlungen leistet, sein Handeln jedoch der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes entspricht. (Bundesgerichtshof, Urteil v. 05.05.2008, Az. II ZR 38/07)

Die Gesellschaft trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Behauptung, dass ein entstandener Schaden ursächlich durch eine Pflichtwidrigkeit des Geschäftsführers entstanden ist. (Oberlandesgericht München, Urteil v. 08.07.2015, Az. 7 U 3130/14)

Besitzt ein Geschäftsführer Kenntnis darüber, dass ein Co-Geschäftsführer ohne einen Rechtsgrund Zahlungen an sich selbst leistet, so muss er dies verhindern. Geschieht das nicht, so handelt er pflichtwidrig und macht sich haftbar. (Urteil des Oberlandesgerichts München, Urteil v. 22.1.2015, Az. 23 U 4861/14)

Grundsätzlich steht Geschäftsführern bei Entscheidungen innerhalb des Unternehmensgegenstandes ein haftungsfreier Handlungsspielraum im Rahmen seine unternehmerischen Ermessens zu. (Oberlandesgericht Koblenz, Urteil v. 23.12.2014, Az. 3 U 1544/13)

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