Die GmbH – Vor- und Nachteile

Die GmbH – Vor- und Nachteile
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses
Inhaltsverzeichnis
Joachim Merkl für Unternehmer Radio Deutschland.png Geschrieben von Ass. jur. Joachim Merkl

Für ein Unternehmen ist die Wahl der Rechtsform von essenzieller Bedeutung. Vor allem dann, wenn es in und mit der Firma mal nicht so gut läuft. Für viele Unternehmer ist es eine Horrorvision, wenn für die Schieflage im Betrieb den Kopf hinhalten und die volle Verantwortung tragen zu müssen.

Das deutsche Recht unterscheidet grundsätzlich zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften. Die wichtigsten Unterschiede zwischen diesen beiden Varianten liegt in der Gesamtverantwortung und Haftung ihrer Gesellschafter: Bei den Personengesellschaften haften die Gesellschafter regelmäßig auch mit ihrem privaten Vermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens.

Davon unterscheiden sich Kapitalgesellschaften, die rechtlich als juristische Personen eingestuft werden. Deren Gesellschafter haften in der Regel nur anteilig mit ihrer Kapitaleinlage, die sie in das Unternehmen eingebracht haben.

Grundsätzlich gilt:

Die Gründung einer GmbH gestaltet sich deutlich komplizierter und aufwändiger als die einer Personengesellschaft. Da die Wahl der Rechtsform und damit der Haftungsumfang aus Sicht der Banken ein wesentliches Kriterium für die Vergabe von Krediten darstellt, tendieren viele Unternehmer trotz des entschieden höheren Verwaltungs- und Gründungsaufwandes zur Rechtsform einer GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) anstatt sich Einzelunternehmer zu nennen.

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Bei der GmbH handelt es sich um eine juristische Person, die sich in Deutschland längst etabliert hat und sich in Unternehmerkreisen großer Beliebtheit erfreut. Im Jahr 2020 registrierte das Institut für Mittelstandsforschung insgesamt rund 234.000 gewerbliche Unternehmensgründungen. Davon entfielen allein auf die Rechtsform der GmbH mit 40.875 rund 17,5 Prozent, folglich nahezu jede sechste Neugründung.

Durch die Gründung der GmbH entsteht eine sogenannte Kapitalgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Die Rechte und Pflichten der GmbH sind völlig unabhängig von denen ihrer Gesellschafter. Da es sich bei der GmbH um eine Kapitalgesellschaft handelt, ist sie sowohl gewerbesteuer- als auch körperschaftsteuerpflichtig.

Wesentliches Merkmal der GmbH: Das Haftungsrisiko ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, eine persönliche Haftung der Gesellschafter hingegen ausgeschlossen. Selbst bei einer Insolvenz der GmbH haften die Gesellschafter nur mit ihrer Einlage, hingegen nicht mit ihrem Privatvermögen.

Soweit sie ihre Einlage noch nicht vollständig erbracht haben, beschränkt sich ihre Haftung im Insolvenzfall auf den noch ausstehenden Betrag. Unsere Tipps: Eine Rechtsberatung kann hier bei weiteren Fragen Abhilfe schaffen und die Entscheidung erleichtern,

Beachte: Die Haftungsbeschränkung wird erst mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt besteht für die Gläubiger die Möglichkeit des Zugriffs auf das Privatvermögen der GmbH Gesellschafter. Das Gesellschaftsvermögen wird erst ab diesem Zeitpunkt für die Haftung herangezogen.

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Inhalte des Gesellschaftsvertrags

Eine GmbH kann in Deutschland durch mehrere Personen, aber auch lediglich durch eine Person (Ein-Mann-GmbH) gegründet werden, was eines der Vorteile der GmbH ist. Der Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Gründer und Gesellschafter können neben natürlichen Personen grundsätzlich auch andere Unternehmen sein. Der obligatorische Gesellschaftsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung und enthält folgende Angaben:

  • Name der Gesellschaft,
  • Sitz der Gesellschaft,
  • Unternehmensgegenstand,
  • die Gesellschafter,
  • das Gesellschaftskapital sowie deren Aufteilung auf die einzelnen Gesellschafter,
  • Geschäftsführung und Vertretung,
  • Beteiligung an Gewinn und Verlust,
  • die Entnahmerechte,
  • die Vertragsdauer,
  • Beendigung oder Fortsetzung der Gesellschaft im Falle der Kündigung eines Gesellschafters sowie im Falle des Todes eines Gesellschafters,
  • die Erbfolge,
  • der Ausschluss von Gesellschaftern,
  • die Abtretung eines Gesellschaftsanteils,
  • Regeln zur Liquidation.

Falls für die geplante Geschäftstätigkeit der GmbH behördliche Zulassungen und amtliche Genehmigungen benötigt werden, so sind diese Unterlagen mit der Anmeldung zum Handelsregister einzureichen.

Merke:

Wenn sich Unternehmer für die Rechtsform „GmbH“entscheiden, müssen sie den Firmennamen mit dieser Abkürzung als Zusatz versehen. Beispiel: „Maschinenfabrik Max Müller GmbH“.

Sobald ein Notar den Gesellschaftervertrag beurkundet hat, gilt das Unternehmen als eine GmbH in Gründung (GmbH i.G.) oder Vor-GmbH. Bis zur Eintragung ins Handelsregister sind der oder die Gesellschafter noch voll haftbar für Verbindlichkeiten der GmbH.

Für die Gründung einer GmbH wird ein Mindestkapital in Höhe von 25.000 € verlangt, wobei eine einzelne Stammeinlage dabei auf mindestens 100 € lauten muss. Bei Geldeinlagen kann die künftige GmbH erst dann zum Handelsregister angemeldet werden, wenn von jeder Einlage ein Viertel, insgesamt mindestens 12.500 € – also die Hälfte des Mindestkapitals – erbracht wurden.

Sacheinlagen in einer GmbH

Die Mindesteinlage kann in Form von Geld- und Sacheinlagen geleistet werden. Werden Sachen in das Stammkapital der GmbH eingebracht, so müssen die jeweiligen Gegenstände der Sacheinlage im Gesellschaftsvertrag festgesetzt und ihr Wert, eventuell durch ein Gutachten, beziffert und nachgewiesen werden.

Als Sacheinlagen gelten:

  • Eigentum an Sachen,
  • Forderungen,
  • Grundpfandrechte (Hypotheken, Grundschulden),
  • dauerhafte Gebrauchsüberlassung an Gegenständen,
  • Handelsgeschäfte,
  • Unternehmen,

sowie prinzipiell alle sonstigen vermögenswerten Positionen.

Zu differenzieren ist zwischen der echten Sacheinlage und der sogenannten Sachübernahme durch die GmbH. Im letzteren Fall bleibt der Gesellschafter zur Geldleistung verpflichtet und kann lediglich durch Verrechnung der zu übernehmenden Gegenstände seine Zahlungspflicht abwenden.

Sacheinlagen müssen detailliert in einem gesonderten Sachgründungsbericht aufführen. Dieser Bericht ist jedoch nicht beurkundungspflichtig, da er nicht Teil des Gesellschaftsvertrages ist. Es genügt stattdessen ein einfacher Bericht, den alle Gründungsgesellschafter unterzeichnen.

Besteht das Stammkapital insgesamt aus Sacheinlagen, so müssen die Sachwerte bei der Anmeldung ins Handelsregister in voller Höhe erbracht werden. Die Zahlung der restlichen Einlagen wird entweder durch einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss oder – soweit der Gesellschaftsvertrag dies regelt – auf Anforderung der Geschäftsführung fällig. Bei Gründung einer Ein-Mann-GmbH ist für den noch nicht geleisteten Teil der Einlage eine Sicherheit nachzuweisen.

Merke: Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden. Unzulässig ist es auch, aus dem zum Erhalt des Stammkapitals erforderlichen Vermögen den Geschäftsführern und anderen Vertretern der GmbH wie Prokuristen oder handlungsbevollmächtigten Kredite zu gewähren.

Geschäftsanteile und Geschäftsführer

Geschäftsanteile an einer GmbH können durch einen Abtretungsvertrag erworben oder verkauft werden. Möglich ist aber, dass im Gesellschaftsvertrag für die Veräußerung von Geschäftsanteilen  bestimmte Beschränkungen oder Auflagen vorgesehen sind. Dies ist vor allem bei Familiengesellschaften üblich. Der Abtretungsvertrag bedarf für seine Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.

Jede GmbH muss einen oder mehrere Geschäftsführer haben, sonst ist die Gesellschaft nicht handlungsfähig. Die Geschäftsführer werden durch die Gesellschafterversammlung bestimmt. Ihnen obliegt die Geschäftsführung der Gesellschaft im Innenverhältnis und die Vertretung nach außen. Ein Gesellschafter darf die GmbH nur dann vertreten, wenn er in Personalunion auch als Geschäftsführer fungiert.

Geschäftsführer, die sich nicht an die Weisungen der Gesellschafter halten, können zwar intern zur Rechenschaft gezogen werden, gegenüber Dritten sind Beschränkungen der Vertretungsbefugnis jedoch unwirksam. Der oder die Geschäftsführer müssen jedem Gesellschafter auf dessen Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft geben und ihm Einsicht in Bücher und Schriften zu gestatten. Eine davon abweichende Regelung zu den Auskunfts- und Einsichtsrechten im Gesellschaftsvertrag ist unwirksam.

Achtung

Wer wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt worden ist oder wem durch ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde die Ausübung eines Berufes, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs untersagt worden ist, kann für bestimmte Zeit nicht zum Geschäftsführer bestellt werden.

Den Gesellschaftern der GmbH steht es frei, zur Kontrolle der Geschäftsführung einen Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat zu gründen. Zwingend vorgeschrieben sind Aufsichtsräte bei der Rechtsform der GmbH erst bei mehr als 500 ständig Beschäftigten oder in der Montanindustrie.

Eine GmbH kann durch Gesellschafterbeschluss mit qualifizierter Mehrheit aufgelöst werden. Auflösungsgründe sind unter anderem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der Zeitablauf, sofern im Gesellschaftsvertrag eine Befristung des Unternehmens vorgesehen ist. Bei der nachfolgenden Liquidation haben die Liquidatoren bei der Vermögensverteilung das sogenannte Sperrjahr zu beachten. Vor dem Ablauf dieses Jahres ist eine Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nicht möglich.

Die von den Gesellschaftern bestellten Liquidatoren sind  – in aller Regel zusammen mit der Anmeldung der Auflösung – beim Handelsregister anzumelden.

Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter nach dem Ende des Sperrjahres ist die Liquidation beendet. Der Abschluss muss von den Liquidatoren ebenfalls dem Handelsregister gemeldet werden. Daraufhin wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht und ist nicht mehr als Rechtsperson existent. Nach Beendigung der Liquidation sind Bücher und Schriften der Gesellschaft für die Dauer von zehn Jahren aufzubewahren.

Zu den Auflösungsgründen gehört auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Abwicklung der Gesellschaft findet in diesem Fall nicht im Wege der oben beschriebenen Liquidation statt, sondern richtet sich nach den Regeln des Insolvenzrechts.

Die wichtigsten Vorteile der GmbH im Überblick:

  • Die beschränkte Haftung der Gründer
  • Kein privates Risiko für den Unternehmer oder seine Partner durch beschränkte Haftung
  • Einmann-GmbH als spezifische Variante für Solounternehmer
  • Geringere Steuerbelastung im Vergleich zu Einzelunternehmen
  • Schnelle und kostengünstige Gründung bei Verwendung des Musterprotokolls
  • Hohe internationale Akzeptanz und Reputation in Finanz- und Wirtschaftskreisen
  • Hohes Maß an Kreditwürdigkeit
  • Statt Geldeinlage sind Sacheinlagen möglich
  • Transparenz durch veröffentliche Abschlüsse

Die wichtigsten Nachteile der GmbH im Überblick:

● Hohe Gründungskosten

● Notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages

● Besteuerung durch Körperschafts- und Gewerbesteuer

● Aufwändige Dokumentations- und Publizitätspflichten

● Gutachtliche Expertise bei der Bewertung von Sacheinlagen

● Zeitaufwändiges Eintragungs- und Genehmigungsverfahren

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Unternehmer-Gesellschaft (haftungsbeschränkt): Mit kleinem Geld und weniger Bürokratie

Eine Alternative zur GmbH stellt die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG beschränkt) dar.

Insoweit handelt es sich bei der UG (beschränkt) nicht um eigenständige Rechtsformen, sondern eine Sonderform der GmbH. Wesentlicher Unterschied: Das Mindestkapital der UG beträgt bei Anmeldung zum Handelsregister mindestens 1 €.

Bei der Unternehmer-Gesellschaft (UG) handelt es sich wie bei der GmbH um eine Kapitalgesellschaft. Für sie gelten die gleichen Rechtsgrundlagen nach dem Handelsgesetzbuch (HGB) wie bei der GmbH. Somit auch die beschränkte Haftung, was ein klarer Vorteil der UG ist.

Insbesondere für kleine Unternehmen mit geringer Kapitalausstattung bietet die UG für die Aufnahme der Tätigkeit eine interessante Alternative zur GmbH. Wie bei der GmbH profitieren sie von der Haftungsbeschränkung. Der Firmenname der UG muss zusätzlich zur Rechtsform um den Zusatz „haftungsbeschränkt“ ergänzt werden.

Das Mindeststammkapital der Gründer einer UG beträgt wie bei der GmbH 25.000 €. Bei Anmeldung ins Handelsregister braucht jedoch lediglich 1 € in bar als Mindesteinlage nachgewiesen zu werden. Sacheinlagen wie bei der GmbH sind allerdings bei der Gründung nicht zulässig.

Die UG ist verpflichtet, 25 Prozent des erwirtschafteten gewinnsverpflichtend in die Kapitalrücklage zu investieren, bis das Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht ist. Erst dann dürfen Gewinne vollständig an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Die Steuerpflicht sowie die Buchführungs- und Bilanzregeln der UG entsprechen denen der GmbH.

Die Gründungskosten der UG sind im Vergleich zur GmbH deutlich geringer. Zur Gründung ausreichend ist ein einziger Gesellschafter. Die Gründung erfolgt entweder durch einen Gesellschaftsvertrag oder durch ein Protokoll, das den Gesellschaftsvertrag, die Liste der Gesellschafter und die Bestellung des Geschäftsführers beinhaltet. Entsprechende Muster-Protokolle sind im GmbH-Gesetz aufgeführt. Das Protokoll ist zu beurkunden.

Fazit: Ein besonderer Vorteil der UG ist ihre Flexibilität und ihr geringer Gründungsaufwand. Die Umwandlung einer UG in eine GmbH, zum Beispiel in eine Ein-Mann-GmbH, ist problemlos möglich, soweit das Mindeststammkapital von 25.000 € erreicht ist. Dies sind nur einige wenige Gründe, die für die UG sprechen.

Die britische Limited: Der Brexit und seine Folgen

Aufgrund des geringen Mindestkapitals und der unbürokratischen Gründungsmodalitäten galt die britische Limited lange Zeit als attraktive Alternative zur GmbH. Als Folge des Brexits verlor die britische Limited mit Wirkung zum 1. Januar 2021 ihre Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU. Die geltende „Sitztheorie“ bestimmt im Falle der britischen Limited, dass ein Unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik, hierzulande rechtlich anerkannte Rechtsformen haben muss.

Dies trifft jedoch bei der Limited seit Januar 2021 nicht mehr zu. Bereits bestehende Limited wurden ab diesem Zeitpunkt automatisch in Personengesellschaften umgewandelt. Sie firmieren seitdem als Offene Handelsgesellschaft (OHG), Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder werden, soweit nur ein Gesellschafter vorhanden ist, zu einem Einzelunternehmen.

Unternehmer können weiterhin als Rechtsformen die alternative Rechtsform einer irischen Limited wählen. Das erfordert kein Mindestkapital und ist aufgrund der niedrigen irischen Körperschaftsteuer für Steuerfüchse interessant. Nachteil ist aber, dass das Unternehmen die Geschäfte und das Geschäftskonto in Irland führen muss.

Eine weitere Möglichkeit bietet die ebenfalls haftungsbeschränkte niederländische Rechtsform BV, deren Stammkapital mindestens 900 € beträgt. Allerdings muss die Gründung von einem niederländischen Notar beurkundet werden. Außerdem ist das Erstellen und die Veröffentlichung eines Jahresabschlusses erforderlich.

Exkurs: GmbH & Co. KG

Bei der GmbH & Co. KG handelt es sich rechtlich betrachtet nicht um eine GmbH, sondern um eine Kommanditgesellschaft (KG). Da die KG eine Unterart der offenen Handelsgesellschaft (OHG) darstellt, steht sie in ihrer Rechtsform einer GmbH & Co. OHG gleich.

Eine GmbH & Co. KG entsteht, wenn die Gesellschafter der KG keine natürlichen Personen sind, die auch mit ihrem Privatvermögen haften. Haften die Gesellschafter maximal in Höhe ihrer Einlage, so werden sie als Kommanditisten bezeichnet.

Die Haftung einer Kapitalgesellschaft als sogenannter Komplementär ist auf die Höhe ihres Stammkapitals von mindestens 25.000 € begrenzt. Jedoch ist rechtlich zur Gründung dieser Gesellschaftsform mindestens ein persönlich haftender Gesellschafter als sogenannter Komplementär erforderlich. Diesen Part übernimmt die GmbH.

Stattdessen gilt die Haftungsbeschränkung der GmbH. Für die Gläubiger eines Unternehmens mit dieser Rechtsform bedeutet das in aller Konsequenz, dass keiner der Gesellschafter voll und unbeschränkt, folglich auch nicht mit seinem Privatvermögen, für bestehende Verbindlichkeiten haftet. Wesentlicher Unterschied zu lupenreinen Rechtsformen wie einer GmbH ist demnach, dass bei der GmbH & Co. KG die Haftung insgesamt auf die Kommanditisteneinlage und das GmbH-Stammkapital limitiert ist.

Fazit zum Exkurs

Die Haftung und damit der Zugriff sind aus Sicht der Gesellschafter als Kommanditisten auf die Höhe ihrer Einlage in das Unternehmen beschränkt. Da die GmbH als sogenannter Komplementär auftritt, haftet die GmbH & Co. KG lediglich mit ihrem GmbH-Vermögen.

Als Alternative zur GmbH ist es weiterhin möglich, dass die sogenannte Unternehmergesellschaft (UG beschränkt) den Komplementärpart innerhalb einer GmbH & Co. KG übernimmt. Insoweit stellt die UG (beschränkt) keine eigenständige Rechtsform, sondern eine Sonderform der GmbH dar. Wesentlicher Unterschied: Das Stammkapital der UG & Co. KG beläuft sich auf mindestens 1 €, kann daher auch weniger als 25.000 € betragen.

Üblich ist die Konstruktion, dass eine GmbH als Komplementärin auftritt, während die Gesellschafter der GmbH als Kommanditisten am Unternehmen beteiligt sind. Bei diesem Konstrukt erhält die GmbH als Komplementär keinen Anteil am Gewinn. Dieser wird ausschließlich an die Kommanditisten ausgeschüttet.

Da es sich bei der Rechtsform einer GmbH & Co. KG um eine Personengesellschaft handelt, ist sie weder einkommensteuer- noch körperschaftsteuerpflichtig. Lediglich auf die Gewinnanteile der GmbH muss Körperschaftssteuer und auf die Gewinnanteile der Kommanditisten Einkommensteuer entrichtet werden.

Der Unternehmerlohn für den oder die Geschäftsführer der GmbH & Co. KG oder GmbH & Co. OHG stellt keine abzugsfähige Betriebsausgabe dar, wenn die Geschäftsführung über einen Gesellschafter-Geschäftsführer erfolgt. Dieser gilt als steuerlicher Mitunternehmer.

Über den Autor
Joachim Merkl für Unternehmer Radio Deutschland.png
Ass. jur. Joachim Merkl

Joachim Merkl ist Jurist und erfahrener Autor mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Mietrecht. Nach seinem Jura-Studium an der Universität zu Köln und erfolgreicher Tätigkeit als Justiziar und Rechtsanwalt arbeitete er viele Jahre als Wirtschafts- und Finanzjournalist für renommierte Medien wie „Capital”, „Finanztest” und das Wirtschaftsmagazin „DM”. Seit 2010 berät er KMUs zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Projektfinanzierungen. Als Autor hat er zahlreiche Fachbücher veröffentlicht, die sich praxisnah mit Themen wie Unternehmensgründung, Erbrecht und Arbeitnehmerrechten auseinandersetzen.