Der Asset Deal beim Betriebsübergang

Der Asset Deal beim Betriebsübergang - Unternehmer Radio klärt auf
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Die Übertragung eines Unternehmens erfolgt in zwei unterschiedlichen Varianten: entweder durch einen “Share-Deal” oder einen “Asset-Deal”. 

Gegenstand eines Asset Deals sind einzelne oder mehrere Wirtschaftsgüter eines Unternehmens, während bei einem Share Deal das Unternehmen als rechtlich selbständige Einheit veräußert wird. 

Rechtlich betrachtet findet bei einem Asset Deal ein Sachkauf (§ 433 Abs.1 BGB) und bei einem Share Deal ein Rechtskauf (§ 453 Abs.1 BGB) statt.

Was ist ein Asset Deal?

Im Rahmen des Asset Deals werden Vermögenswerte („Assets“) eines Unternehmens auf einen anderen Rechtsträger übertragen. Gegenstand des Asset Deals können sowohl einzelne Wirtschaftsgüter als auch beliebige Vermögensportfolios wie zum Beispiel einzelne Betriebsteile, Produktionsanlagen und Grundstücke sein. Generell können durch einen Asset Deal folgende Vermögenswerte übertragen werden:

  • zu bilanzierende Wirtschaftsgüter des Anlage- und Umlaufvermögen (z.B. Maschinen, Fuhrpark, Immobilien)
  • nicht bilanzierungspflichtige Vermögenswerte (z.B. Schutzrechte, Lizenzen, betriebliches Knowhow, Datenträger, Personalressourcen), 
  • bestehende Rechtsverhältnisse (z.B. Miet-, Leasing-, Nutzungsverträge, behördliche Genehmigungen, Mitgliedschaften).

Die Share Deal – Asset Deal Unterscheidung beeinflusst nachhaltig die Vertragsgestaltung und somit auch den strukturierten Ablauf von Unternehmenstransaktionen. Beim Share Deal und Asset Deal gibt es somit große Unterschiede beim Unternehmensverkauf.

Betriebsübergang beim Asset Deal

Vor allem der Unternehmenskauf via Asset Deal ist in wesentlichen Punkten umfassend formal reglementiert. Durch die unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben gerät der Asset Deal im Vergleich zum Share Deal für die Beteiligten oftmals zu einer aufwändigen und diffizilen Angelegenheit.Von grundlegender Bedeutung sind folgende Punkte:

  • Bestimmtheitsgrundsatz
  • Formbedürftigkeit einzelner Rechtsgeschäfte
  • Zustimmungserfordernis bei Vertragsübergängen
  • Datenschutz

Was besagt der Bestimmtheitsgrundsatz?

Die Übertragung einzelner Vermögenswerte ist bei einem Asset Deal speziell durch den Rechtsgrundsatz der Bestimmtheit als rechtliche Voraussetzung geprägt. Soll heißen: Sämtliche zum Verkauf stehende Assets müssen in der Kaufurkunde nicht nur gesondert aufgelistet, sondern darüber hinaus konkret beschrieben sein. Folglich müssen sich die Wirtschaftsgüter für einen Asset Deal durch bestimmte Merkmale von anderen nicht verkaufsrelevanten Vermögenswerten unterscheiden. Sollen im Umkehrschluss Vermögenswerte von der Übertragung explizit ausgenommen werden, sind aus Gründen der Rechtssicherheit auch diese Gegenstände konkret zu bezeichnen. 

In der Transaktionspraxis geschieht dies im Idealfall durch ein Bestands- bzw. Inventarverzeichnis als Anhang zur Kaufvertragsurkunde. 

Allgemein gehaltene Formulierungen des Kaufvertrages wie zum Beispiel „sämtliche Vermögenswerte des Unternehmens XY“ genügen den formal-rechtlichen Anforderungen eines Asset Deals nicht.

Bilanzpflichtige Unternehmen tendieren häufig dazu, sich auf in der Bilanz ausgewiesene Vermögenswerte zu beziehen. 

Doch Vorsicht! Im Regelfall genügen die Angaben in einer Bilanz nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz.

Bei der Übertragung von Sachgesamtheit sind Sammelbezeichnungen möglich, soweit die entsprechenden Einzelgegenstände klar bestimmbar und von anderen Wirtschaftsgütern deutlich zu unterscheiden sind. 

So wird nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Urt.v.16.12.2022, Az. V ZR 174/21) der Bestimmtheitsgrundsatz gewahrt, wenn bei einem Asset Deal in einer Sammelbezeichnung sämtliche Vermögensgegenstände erfasst werden sollen, die ein definierbares Kriterium erfüllen. 

Beispiel:

Alle Gegenstände eines Warenlagers an einem bestimmten Ort.

Vage gehaltene Formulierungen wie zum Beispiel „sämtliche Vermögenswerte vom Betrieb XY“ genügen den formal-rechtlichen Anforderungen an einen Asset Deal nicht. Denn aus der Bilanz allein lassen sich die zu übertragenden Wirtschaftsgüter häufig nicht vollständig spezifizieren. So werden dort nur die bilanzierungsfähigen Vermögenswerte aufgeführt, bilanzpflichtige Wirtschaftsgüter hingegen nicht erwähnt. Auch bereits steuerlich auf Null abgeschriebene Assets werden bilanztechnisch nicht erfasst.

Merke

Sämtliche Assets müssen durch ergänzende Angaben zur Kaufurkunde hinreichend beschrieben und identifizierbar sein.

Sind Asset Deals an eine besondere Form gebunden?

Grundsätzlich unterliegen Asset Deals keiner besonderen Form. Somit sind sogar mündlich geschlossene Verträge rechtswirksam. Von dieser Regel gelten allerdings einige rechtliche Ausnahmen. Die geltenden Formvorschriften sind einzuhalten bei der Übertragung von

  1. Immobilien (§ 311b Abs.1 BGB).
  2. Anteilen an Kapitalgesellschaften (§ 15 GmbHG),
  3. Gesamtvermögen oder von Bruchteilen eines Vermögens (§ 311b Abs.1, S.1 BGB).

Bei den unter 1.-3. genannten Fällen handelt es sich um beurkundungspflichtige Rechtsgeschäfte.

Der in der Vorschrift zu 3. genannte Begriff „Bruchteil“ ist gegeben, wenn der Verkäufer einen bestimmten bezifferbaren Anteil (z.B. 75 %) seines gesamten Vermögens zu veräußern beabsichtigt. Stehen hingegen einzeln benannte Gegenstände zur Übertragung an, gilt die gesetzliche Beurkundungspflicht nicht, auch wenn die zu übertragenden Assets im Ergebnis das vollständige Vermögen darstellen.

Insgesamt ist bei einem Asset Deal das Rechtsprinzip der Gesamtbeurkundung zwingend zu beachten. Danach ist der gesamte Kaufvorgang zu beurkunden, auch wenn an sich nur ein Teil davon beurkundungspflichtig wäre. In diesem Fall stellt der gesamte Asset Deal ein einheitliches Rechtsgeschäft dar, das insgesamt zu beurkunden ist.

Von der Beurkundungspflicht generell ausgenommen ist die Übertragung sogenannter Sondervermögen. Dabei handelt es sich um die Unternehmen von Einzelkaufleuten und das Vermögen von Personengesellschaften jeweils als Gegenstände eines Asset Deals.

Welche Rolle spielen das Zustimmungserfordernis und der Datenschutz?

Bestehende Vertrags- und insbesondere Dauerschuldverhältnisse wie Miet- oder Leasingverträge gehen bei einem Asset Deal grundsätzlich nicht automatisch auf den Käufer über. Daher sollte für die Übertragung solcher Verträge vorab die Zustimmung jedes einzelnen Vertragspartners eingeholt werden.

Betriebsübergang im Asset Deal: Mitarbeiter und Arbeitsverhältnisse

Für die Mitarbeiter bedeutet ein solcher Übergang, dass ihre Arbeitsverhältnisse gemäß § 613a BGB automatisch auf den Erwerber übergehen. Dies schließt ihre Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverträgen ein. Die Mitarbeiter müssen über den Betriebsübergang informiert werden, und sie haben das Recht, diesem Übergang zu widersprechen. Allerdings kann ein Widerspruch auch den Verlust des Arbeitsplatzes zur Folge haben, falls der neue Inhaber keine Verwendung für die betreffende Position hat. Dieser Prozess gewährleistet eine gewisse Kontinuität und Schutz für die Arbeitnehmer in der Übergangsphase.

Zusammenfassung

Der Asset Deal Betriebsübergang ist eine komplexe und strukturierte Form des Unternehmensverkaufs, bei der einzelne Vermögenswerte oder Betriebsteile eines Betriebs auf einen neuen Erwerber übergehen. Diese Form der Transaktion, die sich von einem Share Deal durch die Übertragung materieller und immaterieller Assets statt der gesamten Gesellschaft unterscheidet, erfordert eine detaillierte und spezifische Herangehensweise in Bezug auf Bestand, Vertragsgestaltung und rechtliche Compliance.

Im Rahmen des Asset Deals ist der Bestimmtheitsgrundsatz von zentraler Bedeutung. Er verlangt eine genaue und eindeutige Spezifizierung der zu übertragenden Vermögenswerte, was eine sorgfältige Planung und Dokumentation im Verkaufsprozess erfordert. Diese Anforderung stellt sicher, dass alle betroffenen Vermögenswerte eindeutig identifizierbar und von nicht zum Verkauf stehenden Assets abgrenzbar sind.

Darüber hinaus spielen die Formbedürftigkeit und das Zustimmungserfordernis bei Vertragsübergängen eine wichtige Rolle. Während bestimmte Vermögensübertragungen, wie Immobilien und Anteile an Kapitalgesellschaften, einer Beurkundungspflicht unterliegen, erfordert der Transfer bestehender Verträge und Dauerschuldverhältnisse wie Miet- und Leasingverträge die Zustimmung der beteiligten Vertragspartner.

Ein weiterer wesentlicher Aspekt beim Asset Deal ist der Betriebsübergang in Bezug auf die Mitarbeiter. Gemäß § 613a BGB gehen die Arbeitsverhältnisse automatisch auf den neuen Erwerber über, was den Arbeitnehmern Rechtssicherheit und Kontinuität bietet, gleichzeitig aber auch Herausforderungen in Bezug auf die Zustimmung und mögliche Arbeitsplatzveränderungen mit sich bringt.

Insgesamt erfordert der Asset Deal eine detaillierte Strukturierung und sorgfältige Beachtung rechtlicher Vorgaben, um einen erfolgreichen und rechtssicheren Übergang des Betriebes oder Betriebsteils zu gewährleisten. Diese Herausforderungen unterstreichen die Notwendigkeit einer umfassenden und fachkundigen Planung und Beratung im Prozess des Unternehmensverkaufs.

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