Lesedauer: 12 Min.
Die Wahl der richtigen Gesellschaftsform zählt zu den bedeutenden richtungsweisenden Entscheidungen und Herausforderungen für Unternehmer – sei es bereits bei der Gründung oder später im laufenden Geschäftsbetrieb.
Die unternehmerische Entscheidung für eine konkrete Rechtsform ist nicht statisch in Stein gemeißelt, sondern sollte aus triftigen Gründen bei Bedarf gewechselt werden. Daher gehört dieses Item routinemäßig auf jede betriebliche Agenda.
Von Zeit zu Zeit ist es angezeigt, die Struktur eines Unternehmens zu überprüfen. Denn Unternehmen entwickeln sich im Idealfall stetig weiter, was sich oftmals in einer prosperierenden, nicht selten auch dynamisch entwickelnden wirtschaftlichen Gemengelage widerspiegelt und Veränderungen der rechtlichen Struktur unumgänglich macht. Denn ändern sich die Rahmenbedingungen im Unternehmen, so ist das regelmäßig ein gewichtiger und zuverlässiger Indikator, um einen Rechtsformwechsel herbeizuführen. Welche Rechtsform in der jeweiligen Situation angemessen ist, hängt von den aktuellen wirtschaftlichen rechtlichen, und steuerlichen Bedingungen ab.
Das Wichtigste in Kürze
- Ein Rechtsformwechsel kann für Unternehmen strategisch sinnvoll und notwendig sein: Ein Wechsel der Rechtsform kommt oft dann infrage, wenn sich ein Unternehmen weiterentwickelt, neue Gesellschafter aufgenommen werden, Haftungsfragen wichtiger werden oder steuerliche und wirtschaftliche Rahmenbedingungen sich ändern.
- Beim Rechtsformwechsel bleibt das Unternehmen in vielen Fällen rechtlich und wirtschaftlich bestehen: Vor allem beim Formwechsel nach dem Umwandlungsgesetz ändert sich meist nur das rechtliche Kleid des Unternehmens. Vermögen, Verträge, Rechte und Pflichten gehen grundsätzlich als Ganzes auf die neue Rechtsform über.
- Ein Wechsel der Rechtsform erfordert eine sorgfältige rechtliche und steuerliche Prüfung: Da ein Rechtsformwechsel formale Vorgaben, notarielle Schritte, Registereintragungen und mögliche steuerliche Folgen mit sich bringt, sollte er immer gründlich vorbereitet und fachlich begleitet werden.
Wann ein Rechtsformwechsel als notwendig erscheint
Überlegungen zu einem Rechtsformwechsel können sowohl durch unternehmensinterne Veränderungen als auch durch Änderungen des Unternehmensumfeldes ausgelöst werden. Wenn beispielsweise Unternehmen planen, weitere Anteilseigner ins „Boot“ zu holen, globale Märkte zu erschließen oder die Produktpalette bei steigenden Beschäftigtenzahlen zu erweitern, ist es regelmäßig an der Zeit, sich ernsthaft mit dem Thema „Rechtsformwechsel“ auseinanderzusetzen.
Ein Wechsel der Rechtsform bedeutet für Unternehmen im Regelfall eine Zäsur mit gravierenden Veränderungen, deren Folgen sich in vielerlei Hinsicht auf einzelne Bereiche auswirken können.
Rechtsformabhängige Aspekte im Unternehmen sind beispielsweise
- Status und Rechte der Gesellschafter
- Betriebliche Mitbestimmung
- Umfang unternehmerische Haftung
- Reputation am Kapitalmarkt
- Steuerliche Behandlung
Wesentliche Gründe für einen Rechtsformwechsel
Ein Wechsel der Rechtsform eines Unternehmens kann aus vielfältigen Motiven sinnvoll und angezeigt sein.
| Interne Gründe | Externe Gründe |
| „Alt“-Gesellschafter scheiden aus | Venture Capital-Beteiligungen |
| Aufnahme neuer Gesellschafter | Gesetzes- bzw. Rechtsänderungen insbesondere imBürgerlichen Recht (BGB) |
| Erweiterter Eigentümerkreis (z.B. durch Erbfall) | Handels- und Gesellschaftsrecht (HGB) |
| Anstehende Generationennachfolge | Arbeitsrecht: z.B. Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) |
| Haftungsbegrenzung | Arbeitnehmer-Mitbestimmung (MitbestG) |
| Erhöhung des Kapitalstocks | Steuerrecht (Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbesteuer) |
| Prüfungspflichten vermeiden | Veränderte wirtschaftliche Rahmenbedingungen oder globale wirtschaftliche Interessen |
Auf welcher Rechtsgrundlage wird ein Rechtsformwechsel vollzogen?
Ein Formwechsel erfolgt je nach Gesellschaftsform der Rechtsträger nach den Regeln des …
- Umwandlungsgesetzes (UmwG),
- Handelsgesetzbuchs (HGB) oder
- Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).
Das UmwG unterscheidet drei Arten der Umwandlung (§ 1 Abs.1 UmwG):
- Verschmelzung,
- Spaltung,
- Formwechsel.
Wodurch zeichnet sich ein Rechtsformwechsel nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) aus?
Unter einem Formwechsel im Sinne des UmwG versteht man, simpel formuliert, die Änderung der Rechtsform eines Unternehmens in eine andere davon abweichende Rechtsform. Das besondere daran: Es ändert sich lediglich das „Rechtskleid“, die wirtschaftliche und rechtliche Kontinuität bleibt davon unberührt (s.u.).
In der Praxis wird der Formwechsel, der sich nach den Vorschriften des UmwG vollzieht, auch als „formwechselnde“ oder – seltener – als „formändernde“ Umwandlung bezeichnet. Das UmwG regelt nur den Rechtsformwechsel von Unternehmen, deren Unternehmenssitz sich in Deutschland befindet.
Wie verläuft die formwechselnde Umwandlung?
Bei einem Rechtsformwechsel nach dem UmwG führt ein Unternehmen das Geschäft des formwechselnden Rechtsträgers als neuer Rechtsträger fort. Im Unterschied zu den Umwandlungsarten Verschmelzung und Spaltung bleibt die Identität des formwechselnden Rechtsträgers rechtlich gewahrt. De facto ändert sich, wie der Begriff schon aussagt, allein die rechtliche Form des Unternehmens. (§§ 1 Abs.1 Nr.4,190ff. UmwG). Die bisherige Gesellschaft besteht faktisch in anderer Rechtsform fort (§ 202 UmwG).
Dieses spezielle Verfahren zeichnet sich insbesondere durch eine Gesamtrechtsnachfolge kraft Registereintragung aus. Nicht nur das Vermögen und die Schulden, sondern sämtliche Aktiva und Passiva in der Bilanz, Eigentums-, Besitz- und andere Rechte sowie bestehende Verträge eines formwechselnden Rechtsträgers gehen „automatisch“ auf das Unternehmen in neuer Rechtsform über.
Dabei wird das Gesellschaftsvermögen nicht einzeln auf den neuen Rechtsträger übertragen (Einzelrechtsnachfolge), sondern geht als Ganzes und auf einmal von dem einen auf den anderen Rechtsträger über. Das Vermögen bleibt insgesamt auch in neuer Rechtsform bestehen. Das bedeutet: Die Vermögenssubstanz des Rechtsträgers vor und nach dem Formwechsel ist unverändert Eine formale Vermögensübertragung findet nicht statt.
Umwandlungsmodelle einzelner Rechtsformen
Ein Rechtsformwechsel ist nach den einschlägigen Regelungen des UmwG ausschließlich in den hier genannten Konstellationen zulässig.
Durch das UmwG (§ 191 Abs.1 UmwG) sind folgende umwandlungsfähige Gesellschaftsformen privilegiert:
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA),
- eingetragene Genossenschaften (eG),
- rechtsfähige Vereine (eV),
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG),
- Körperschaften/Anstalten des öffentlichen Rechts (KöR, AöR),
- eingetragene GbR: Ab 1.1.2024 gilt die Neuregelung, dass im Gesellschaftsregister eingetragene GbR einen Formwechsel realisieren können, sowohl als Ausgangs- als auch als Zielgesellschaft.
Mögliche Zielunternehmen der neuen Rechtsform sind (§ 191 Abs.2 UmwG):
- Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR),
- Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) und Partnerschaftsgesellschaften (PartG),
- Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, KGaA),
- eingetragene Genossenschaften (eG).
Danach sind folgende Umwandlungsoptionen nach dem UmwG möglich:
- Personenhandelsgesellschaft in Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft (§ 214 UmwG).
- Partnerschaftsgesellschaft in Kapitalgesellschaft oder eingetragene Genossenschaft.
Es gelten im Wesentlichen die Vorschriften für die Personenhandelsgesellschaft (§§ 225c,214 Abs.2,217ff UmwG).
- Rechtsfähiger Verein in Kapitalgesellschaft, eingetragene Genossenschaft (§§ 272ff UmwG).
- Kapitalgesellschaft in Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft, andere Kapitalgesellschaft, eingetragene Genossenschaft (§ 226 UmwG).
- Eingetragene Genossenschaft in Kapitalgesellschaft (§§ 258ff UmwG).
- Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaft (§§ 291ff UmwG).
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts in Kapitalgesellschaft (§ 301 UmwG),
- Rechtsfähige Vereine in Kapitalgesellschaft, eingetragenen Genossenschaft (§ 272 UmwG)
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit in Aktiengesellschaft (§§ 301,272,291 UmwG).
Einem Einzelkaufmann oder einer Stiftung ist es verwehrt, sich durch einen Formwechsel in eine GmbH umzuwandeln.
Einen Überblick über die gesetzlichen Umwandlungsoptionen zu den einzelnen Rechtsformen nach dem UmwG finden Sie in dieser Tabelle:
| bisherige Rechtsform | neue Rechtsform | Norm |
| OHG,KG, | GmbH,AG, KGaA,eG | §§214,225a UmwG |
| GmbH, AG,KGaA | GbR,OHG, KG,, GmbH,AG, KGaA,eG | §226 UmwG |
| eG (eingetragene Genossenschaft) | GmbH,AG, KGaA | §258 UmwG |
| eV (eingetragener Verein) | GmbH,AG, KGaA,eG | §272 UmwG |
| VVaG | AG | §291 UmwG |
| KöR,AöR | GmbH,AG, KGaA | §301 UmwG |
Rechtsformwechsel ohne Anwendung des UmwG
Die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes über den Formwechsel gelten nicht für Änderungen der Rechtsform, die in anderen Gesetzen vorgesehen oder zugelassen sind. (§ 190 Abs. 2 UmwG.)
So unterliegt beispielsweise der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine andere Personengesellschaft nicht dem UmwG (§ 214 UmwG), sondern erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften des Handelsgesetzbuches (§ 705 BGB,§§105,161 HGB). Zulässig ist hingegen der Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft oder eine eingetragene Genossenschaft (§§ 214 Abs.1, 225a UmwG).
In folgenden Anwendungsfällen ist ein Rechtsformwechsel ohne das UmwG möglich:
- eGbR* → OHG (§§ 1 Abs.2,105 Abs.1 HGB)
- eGbR* → KG (§ 707c BGB)
- eGbR* → GmbH (§§191,202ff. UmwG)
- eGbR* → AG**
- OHG → eGbR* (§ 707c BGB)
- OHG → KG (§§ 105,107,161ff HGB)
- KG → eGbR* (§ 161 Abs.2 HGB)
- KG → OHG (§§ 105,107,161ff HGB)
*soweit im Gesellschaftsregister eingetragen
**nur indirekt über die Umwandlung in eine OHG oder GmbH möglich
Was bedeutet Rechtsformzwang und welche Sonderregelungen gibt es?
Für einen Rechtsformwechsel von Personengesellschaften gelten gegenüber dem UmwG zum Teil modifizierte Regelungen. Danach ist ein „automatischer“ Rechtsformwechsel bereits mit dem Ausscheiden sämtlicher Gesellschafter einer Personengesellschaft bis auf einen möglich.
Bei Ausscheiden der Komplementäre aus einer KG, verbleiben als Gesellschafter lediglich die Kommanditisten. Allerdings setzt die Form einer KG voraus, dass unbedingt ein Komplementär vorhanden sein muss. Ist das nicht der Fall, wird aus der KG automatisch eine OHG, ohne dass es eine formalen Umwandlung bedarf. Im umgekehrten Fall wandelt sich die OHG zur KG, wenn ein Kommanditist als Gesellschafter in eine OHG eintritt.
Der Wechsel einer KG in die OHG erfolgt über die sogenannte Anwachsung. Der Vorteil dieses Rechtsformwechsels ist, dass der rechtliche und wirtschaftliche Statusquo bestehen bleibt, ohne dass es einer Änderung bedarf.
Ebenso kann eine Personengesellschaft durch Änderung des Gesellschaftsvertrags und Registeranmeldung zur Rechtsform einer anderen Personengesellschaft wechseln.
Ein Rechtsformzwang für einen Formwechsel besteht kraft Gesetzes, wenn beispielsweise die unternehmerische Tätigkeit einer GbR den Umfang annimmt, die sie zur OHG qualifiziert.
Welcher Käufertyp kommt für Sie in Frage?
Jetzt herausfinden
Was ist das Umwandlungsgesetz (UmwG) und welche Rolle spielt es bei einem Rechtsformwechsel?
Das Umwandlungsgesetz (UmwG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für einen Rechtsformwechsel deutscher Unternehmen. Es legt insbesondere die Voraussetzungen und Verfahren fest, die bei einer rechtsformenden Umwandlung eingehalten werden müssen.
Die vollständige Roadmap für einen Wechsel der Rechtsform nach dem UmwG umfasst folgende Einzelschritte:
Umwandlungsplan (§ 191 UmwG)
Der Umwandlungsplan ist zentraler Ausgangspunkt für einen Rechtsformwechsel. Er enthält:
- die neue Rechtsform
- den Gesellschaftsvertrag (Satzung) der neuen Rechtsform
- eine Aufstellung zu den Vermögens- und Haftungsverhältnissen des neuen Rechtsträgers.
Sachgründungsbericht (bei Rechtsformwechsel in GmbH)
Für den Rechtsformwechsel in eine GmbH bedarf es zusätzlich eines Sachgründungsberichts. der außer den rechtlich erforderlichen Angaben (§ 5 Abs.4 GmbHG) auch eine Darstellung des bisherigen Geschäftsverlaufs und der Lage der formwechselnden Gesellschaft enthalten muss (§ 220 Abs.2 UmwG).
Formwechselbericht
Vorbereitend für den Formwechselbeschluss ist ein Formwechselbericht anzufertigen, soweit nicht sämtliche Gesellschafter darauf verzichten. Der Verzicht muss notariell beurkundet werden.
Inhalt des Formwechselberichts sind alle wesentlichen Details zur Umwandlung. Durch den Bericht werden die Anteilseigner des Unternehmens über die rechtlichen, wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Folgen der geplanten Umwandlung umfassend informiert. Dazu zählen beispielsweise
- der Gesellschaftsvertrag (Satzung) der neuen Rechtsform,
- die Vermögens- und Haftungsverhältnisse des neuen Rechtsträgers.
- Gesellschaftsvertrag (Satzung) der neuen Rechtsform
- Vermögens- und Haftungsverhältnisse des neuen Rechtsträgers
Der Bericht bildet die Grundlage des Formwechselbeschlusses. Er ist entbehrlich, wenn an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist oder sämtliche Anteilsinhaber darauf verzichten (§ 192 UmwG).
Formwechselbeschluss
Für den Formwechsel ist ein Beschluss aller Anteilsinhaber des formwechselnden Rechtsträgers erforderlich, soweit nicht, davon abweichend, die Satzung eine geringere Quote für eine Mehrheitsentscheidung vorsieht, die jedoch mindestens 75 % der abgegebenen Stimmen umfassen muss. Wichtig: Auch Gesellschafter, die nicht an der Gesellschafterversammlung teilnehmen, müssen dem Formwechsel zustimmen
Inhalt des Formwechselbeschlusses § 194 UmwG)
In dem Formwechselbeschluss müssen mindestens bestimmt werden:
- Rechtsform, die der Rechtsträger durch den Formwechsel erlangen soll;
- Name oder die Firma des Rechtsträgers neuer Rechtsform;
- Beteiligung der bisherigen Anteilsinhaber an dem Rechtsträger nach den für die neue Rechtsform geltenden Vorschriften, soweit ihre Beteiligung nicht nach diesem Buch entfällt;
- Zahl, Art und Umfang der Anteile oder der Mitgliedschaften, welche die Anteilsinhaber durch den Formwechsel erlangen sollen oder die einem beitretenden persönlich haftenden Gesellschafter eingeräumt werden sollen;
- Vermögensaufstellung
- Rechte, die einzelnen Anteilsinhabern sowie den Inhabern besonderer Rechte oder die Maßnahmen, die für diese Personen vorgesehen sind;
- Abfindungsangebot (§ 207 UmwG) an Gesellschafter, sofern nicht der Formwechselbeschluss zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung aller Anteilsinhaber bedarf oder an dem formwechselnden Rechtsträger nur ein Anteilsinhaber beteiligt ist;
- Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen sowie die vorgesehenen Maßnahmen.
Ein Entwurf des Formwechselbeschlusses ist spätestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung der Gesellschafter, die den Formwechsel beschließen soll, dem zuständigen Betriebsrat des formwechselnden Rechtsträgers zuzuleiten.
Der Formwechselbeschluss muss notariell beurkundet werden. Ohne notarielle Beurkundung ist der Formwechsel unwirksam (§ 193 Abs.3 UmwG).
Mustertext: Umwandlungsbeschluss
Notarurkunde des Beschlusses zur formwechselnden Umwandlung einer OHG in eine GmbH (errichtende Umwandlung gem. §§ 190ff, 214ff UmwG)
Verhandelt am 07. April 2026
Vor mir, dem Notar Dr. Martin V.*
mit dem Amtssitz in A-Stadt,
erschienen heute, am 11. Dezember 2025
1. Dipl.-Kfm. Sven K.* in A-Stadt
2. MBA Carsten L.* in A-Stadt
Die Erschienenen erklärten:
Wir sind alleinige Gesellschafter der unter der Firma ,,Protectro Gesellschaft für Material- und Werkstofftechnik OHG“ geführten offenen Handelsgesellschaft mit dem Sitz in A-Stadt.
Hiermit beschließen wir einstimmig:
1. Die Gesellschaft wird gemäß §§ 190ff, 214ff des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 1. Januar 1995 in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter dem Firmennamen „Promote Gesellschaft für Material- und Werkstofftechnik mbH“ umgewandelt. Wir sind als alleinige Gesellschafter gleichberechtigt und zu gleichen Anteilen an der Firma „Protectro Gesellschaft für Material- und Werkstofftechnik mbH“ beteiligt.
2. Die Umwandlung erfolgt durch Übertragung des Vermögens der Gesellschaft auf die „Protectro Gesellschaft für Material- und Werkstofftechnik mbH“. Der Übertragung wird die Bilanz der Gesellschaft zum 31, Dezember 2025 zugrunde gelegt.
3. Die Gesellschaft wird seit dem 01. Januar 2026 für Rechnung der „Protectro Gesellschaft für Material- und Werkstofftechnik mbH“ geführt. Die ,,Protectro Gesellschaft für Material- und Werkstofftechnik mbH“ erhält den beigefügten Gesellschaftsvertrag als Niederschrift.
Die Niederschrift dieser Urkunde erfolgt in 3-facher Ausfertigung.
Beurkundet: Dr. Martin V.*
– Notar –
*Die Namen der genannten Personen sind fiktiv
Zustimmung der Gesellschafter (§§ 193, 233 UmwG)
Der Formwechsel bedarf eines qualifizierten Gesellschafterbeschlusses und zwar
- bei Personengesellschaften: Zustimmung sämtlicher Gesellschafter erforderlich, soweit im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vereinbart
- bei Kapitalgesellschaften: i.d.R. 3/4- Mehrheit
Umwandlungsbericht (§ 192 UmwG)
Der Bericht enthält:
- Gründe für den Rechtsformwechsel
- wirtschaftliche Auswirkungen
- rechtliche Folgen für Gesellschafter, sofern nicht einstimmig darauf verzichtet wird.
Wirtschaftsprüfung (soweit erforderlich)
Bei bestimmten Rechtsformwechseln (z. B. in AG) ist eine Prüfung durch Wirtschaftsprüfer vorgeschrieben.
Anmeldung der neuen Rechtsform zum Register (§§ 198,199 UmwG)
Die Anmeldung zum zuständigen Register (Handelsregister, Gesellschaftsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister) erfolgt durch die Geschäftsführung nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (§ 199 UmwG). Der Anmeldung sind aller relevanten Unterlagen beizufügen. Dazu zählen neben dem Umwandlungsplan, -bericht, -beschluss, Satzung:
- der Formwechselbeschluss in Niederschrift,
- die Zustimmungserklärungen einzelner Anteilsinhaber bzw. nicht erschienener Anteilsinhaber,
- der Formwechselbericht oder die Verzichtserklärung zu seiner Erstellung,
- ein Nachweis über die Zuleitung des Formwechselbeschlusses an den Betriebsrat (§ 194 Abs.2 UmwG),
- Ggfls. Sachgründungsberichte und Werthaltigkeitsbescheinigungen bei einem Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft.
Die Vorlage der Dokumente erfolgt in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift oder, soweit sie nicht notariell zu beurkunden sind, in Urschrift oder Abschrift.
Eintragung in das zuständige Register (§ 202 UmwG)
Der Rechtsformwechsel wird mit der Registereintragung wirksam. Bis dahin gilt weiterhin die alte Rechtsform.
Exkurs: Rechtsformwechsel ins Ausland
Auch ein grenzüberschreitender Rechtsformwechsel, („Herausformwechsel“) ist nach den Regeln der §§ 333ff UmwG möglich. Danach ist es Unternehmen seit 2023 erlaubt, unter Wahrung ihrer Rechtspersönlichkeit innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) in die Rechtsform eines anderen Staates zu wechseln. Hier kann die SE Rechtform beispielweise eine Option sein. Aufgrund der komplexen rechtlichen und steuerlichen Auswirkungen ist eine vorherige kompetente Beratung zwingend geboten.
Steuerliche Aspekte der Umwandlung
Wird Betriebsvermögen übertragen, ist das Vermögen steuerlich in aller Regel mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Dies kann zu einer Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven führen, die sich aus dem Wert ergeben, um den der gemeine Wert den Buchwert übersteigt. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem „tatsächlichen“ Wert und dem Buchwert unterläge in diesem Fall grundsätzlich der Besteuerung.
Beispiel: Der Bilanzwert (Buchwert) eines betrieblichen Grundstücks beträgt 50.000 Euro, der Verkehrswert beträgt 300.000 Euro. Die stille Rücklage bzw. stille Reserve entspricht dem Differenzbetrag in Höhe von 250.000 Euro (300.000 – 50.000 Euro).
Allerdings privilegiert §§ 20ff. des Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) bestimmte Umwandlungsvorgänge und ermöglicht eine steuerneutrale Umwandlung. Auf Antrag des übernehmenden Rechtsträgers kann die Gesellschaft das eingebrachte Betriebsvermögen optional mit dem Buchwert ansetzen (sog. Buchwertfortführung). Dadurch wird die Besteuerung vorhandener stiller Reserven verhindert.
Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Anteilseigner der neuen Gesellschaft sieben Jahren lang, nach dem die Buchwerte angesetzt wurden, jeweils zum 31.05. nachweist, dass sie noch Inhaber der Anteile an der Zielgesellschaft sind. Gelingt der Nachweis nicht, wären die Gewinne aus der formwechselnden Umwandlung rückwirkend steuerpflichtig
Praxisbeispiele: Warum sich ein Rechtsformwechsel vor dem Unternehmensverkauf besonders lohnt.
- Umwandlung einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft
- Gesellschafter haften nur mit ihrer Einlage;
- Erleichterte Kapitalbeschaffung;
- Anteile einfacher übertragbar;
- Steuerneutrale Einbringung des Betriebsvermögens zu Buchwerten;
- Automatischer Übergang des Betriebsvermögens durch sog. Anwachsungsmodell;
- Kontinuität und Konsistenz des operativen Geschäfts.
Umwandlung von Unternehmen – GmbH & Co KG in eine GmbH
Ein Wechsel von einer GmbH & Co.KG zu einer GmbH erfolgt bereits dadurch, dass sämtliche Gesellschafter aus der KG ausscheiden. Mit dem Ausscheiden der Kommanditisten wird die Gesellschaft de facto beendet. Das hat zur Folge, dass der Anteil der ausgeschiedenen Gesellschafter am Gesellschaftsvermögen rechtlich an die übernehmende GmbH fällt (§ 738 BGB,§§ 161 Abs.2,105 Abs.3 HGB.
Besonderer Vorteil dieses Verfahrens ist die vereinfachte Übertragungform. Gehören beispielsweise Immobilien zum Gesellschaftsvermögen, kann auf eine Auflassung dieser Grundstück verzichtet werden. Gegenüber der GmbH & Co.KG als Personengesellschaft profitieren die GmbH-Gesellschafter von den Haftungserleichterungen einer Kapitalgesellschaft, durch die sie grundsätzlich nur in Höhe ihrer Einlage haften.
Da die GmbH die Funktion eines voll haftenden Komplementärs in dieser Gesellschaftsform übernimmt, ist eine formale Umwandlung nach dem Umwandlungsgesetz nicht erforderlich. Denn die Übertragung des gesamte Vermögens der GmbH & Co.KG an die GmbH geschieht kraft Gesetzes.
Sonderfall: Umwandlung einer GmbH in eine eingetragene GbR (eGbR)
Situationsbedingt ist unter Umständen auch ein Rechtsformwechsel von einer GmbH in eine eGbR bei einer Geschäftsaufgabe durch Auflösung zweckmäßig und angebracht sein. Denn so kann die Kapitalgesellschaft gelöscht werden, ohne dass es der vorherigen Liquidation und Einhaltung des Sperrjahrs bedarf.
Fazit zum Wechsel der Rechtsform
Ein sorgfältig geplanter Rechtsformwechsel birgt zahlreiche Vorteile. Insgesamt betrachtet kann die Umwandlung eines Unternehmens durch Rechtsformwechsel die Weichen für künftiges Wachstum und eine resiliente innovative Unternehmensstruktur gestellt werden. Dafür ist allerdings eine genaue Sachkenntnis der rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen unumgänglich. Durch eine sorgfältige Vorbereitung und rechtliche Beratung lassen sich rechtliche und steuerliche Fallstricke vermeiden.

