Wie Sie eine Geschäftsauflösung effizient durchführen

Wie Sie eine Geschäftsauflösung effizient durchführen
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses
Inhaltsverzeichnis
Philipp Degen Autor Unternehmer Radio Geschrieben von Philipp Degen

Sie möchten oder können Ihr Unternehmen nicht mehr weiterführen und müssen sich mit einer Geschäftsauflösung auseinandersetzen?

Wenn man keinen Nachfolger bzw. Käufer für die eigene Firma findet, ist eine Betriebsauflösung unvermeidlich. Egal, ob es sich lediglich um einen Standortwechsel oder eine komplette Firmenauflösung handelt – die Schließung eines Betriebs ist immer eine besondere Situation, die einer Vielzahl an Formalitäten bedarf und deshalb gut geplant werden muss.

Wichtig für Sie als Unternehmer: Halten Sie den Betrieb in diesem Zeitraum zahlungsfähig.

Auch sollten Sie immer damit rechnen, dass Geschäftsauflösungen länger dauern wird als gedacht, da man nie genau vorhersagen kann, wie viel Zeit die für die Schließung notwendigen Vertragskündigungen und Abmeldungen beanspruchen werden. Aufgrund der Vielzahl an Aufgaben, die im Rahmen einer Betriebsauflösung auf Sie zukommen, haben wir im Folgenden eine Checkliste für Ablaufplanung Ihrer Geschäftsauflösung erstellt. Bringen Sie also in Erfahrung, wie Sie die Geschäftsauflösung durchführen.

Kündigung von Verträgen vor der Geschäftsauflösung

  • Zuerst müssen langjährige Kunden und Lieferanten von der bevorstehenden Geschäftsauflösung in Kenntnis gesetzt werden.
  • Anschließend werden alle Daueraufträge gekündigt – dazu gehören beispielsweise Lieferverträge bei den Stadtwerken oder weiteren Versorgungsunternehmen (Strom, Wasser, Gas, Müll).
  • Andere langfristige Verträge, etwa Miet- oder Pachtverträge sowie Leasingverträge, müssen ebenfalls rechtzeitig gekündigt werden.

Achtung: In vielen Verträgen sind für den Fall einer Betriebsaufgabe besondere Kündigungsfristen vorgesehen; es lohnt sich also, die Vertragsunterlagen noch einmal genau durchzugehen.

  • Darüber hinaus sind mögliche Betriebsfahrzeuge umzumelden und/oder zu veräußern.
  • Die Geschäftsausstattung kann zur Besichtigung oder zum Versand vom Inhaber angemeldet werden.
  • Vergessen Sie außerdem nicht die Abmeldung von der GEZ (und gegebenenfalls der GEMA).
  • Sollte ein Internetauftritt vorhanden sein, kann dieser ebenfalls gelöscht werden, genau wie Einträge in Online-Adressverzeichnissen und jegliche Werbeauftritte.
  • Es kann auch nicht schaden, die Post von Ihrer Ladenauflösung zu informieren beziehungsweise einen Nachsendeauftrag einzurichten.
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Kreditinstitute vor der Geschäftsauflösung mit einbeziehen

Alle Geschäftskonten und -depots samt der bestehenden Daueraufträge und Lastschriften sind aufzulösen. Zuvor sollten Sie sich aber einen Überblick über alle Forderungen und Verbindlichkeiten verschaffen. Nun gilt es, offene Forderungen einzutreiben und Schulden zu tilgen.

Es ist wichtig, die Banken im Vorfeld in Ihr Vorhaben “einzuweihen”, denn in der Regel hat das Unternehmen Verbindlichkeiten und Sie als Unternehmer Darlehen, für die Sie u.U. persönlich haften. Die Bank ist also rechtzeitig von Ihrer Entscheidung zu informieren und der genaue Plan für die Abwicklung der Geschäftsauflösung sollte ihr bekannt sein.

Diese Transparenz ist wichtiger Bestandteil bei einer erfolgreichen Liquidation einer GmbH. Denn häufig unterstützen die Kreditinstitute Sie bei Ihrem Vorhaben, indem sie zum Beispiel Ihre Kontokorrentlinien aufrechterhalten. Das ist sehr wichtig, um die Liquidität des Betriebs bis zum Abschluss zu erhalten. Denn ohne Liquidität gibt es keine Liquidation.

Versicherungen kündigen bzw. informieren

Sollten Sie in Ihrem Betrieb Mitarbeiter beschäftigt haben, müssen diese nicht nur gekündigt, sondern auch bei den Krankenkassen (sowie bei eventuell bestehenden Zusatzversorgungskassen) sozialversicherungsrechtlich abgemeldet werden. Auch Ihrer eigenen Krankenkasse, bestehenden Zusatzversorgungskassen sowie der Rentenversicherung müssen Sie die Betriebsaufgabe und damit Ihren geänderten Status mitteilen.

Melden Sie das Unternehmen außerdem beim zuständigen Unfallversicherungsträger ab und kündigen Sie eigene, freiwillige Unfallversicherungen, falls vorhanden. Sämtliche Betriebsversicherungen wie beispielsweise Feuer- oder Sturmversicherung müssen ebenfalls gekündigt werden.

Wichtig: Einzig die Betriebshaftpflichtversicherung sollte vorerst nicht aufgelöst werden. Damit gehen Sie sicher, dass Sie für Schäden, die möglicherweise nach der Auflösung noch entstehen, versichert sind. Die Versicherer sind gesetzlich sogar dazu verpflichtet, für eine gewisse Dauer eine Nachversicherung anzubieten.

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Steuerliche Angelegenheiten

Beim zuständigen Finanzamt ist eine Abmeldung von der selbstständigen Tätigkeit einzureichen. Es liegt in Ihrer Verantwortung, zum sogenannten Aufgabestichtag eine Bilanz zu erstellen, die alle Forderungen und Schulden des Unternehmens aufführt. Die Umsatzsteuererklärung für das laufende Geschäftsjahr ist zeitnah zum Aufgabestichtag einzureichen.

Für die Einkommenssteuer im Rahmen der Geschäftsauflösung gilt Folgendes: Zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe muss neben dem laufenden Gewinn aus dem Geschäftsbetrieb auch der sogenannte Betriebsaufgabegewinn (auch Liquidationsgewinn) versteuert werden. Der Aufgabegewinn besteht aus allen “stillen Reserven”, die in den Wirtschaftsgütern des Betriebs ruhen. Diese müssen im Rahmen einer Betriebsaufgabe, die rechtlich wie eine Betriebsveräußerung behandelt wird (Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 EStG), aufgedeckt werden.

Der Aufgabegewinn wird deshalb separat der Einkommenssteuer unterworfen, weil Güter wie Maschinen, Fahrzeuge und weitere Geräte aufgrund der steuerlichen Abschreibungen in der Bilanz nicht mit ihrem Verkehrswert, sondern einem geringeren Wert aufgeführt sind. Dies kann Ihnen zu Gute kommen, wenn Betriebsgrundstücke oder -gebäude, die ebenfalls zum Aufgabegewinn zählen, über die Zeit an Wert gewonnen haben.

Wie berechnet man den Aufgabegewinn?
Sie erhalten den Aufgabegewinn, wenn Sie von der Summe aller stillen Reserven aus den Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens eventuell vorhandene Aufgabekosten, die für Steuerberater, Anwalt oder für die Wertermittlung von Grundstück und Gebäuden sowie Maschinen und Einrichtungen anfallen, abziehen.

Setzen Sie Ihren Steuerberater von der Geschäftsauflösung rechtzeitig in Kenntnis, um eine problemlose Abwicklung aller steuerlichen Belange der Betriebsaufgabe zu gewährleisten. Dieser wird auch den Aufgabegewinn für Sie ermitteln. Lassen Sie sich außerdem zum Thema Freibeträge beraten beziehungsweise zu der Frage, ob Sie die Voraussetzungen für steuerliche Freibeträge im Falle einer Betriebsauflösung erfüllen.

Gewinne sowie Verluste, die unmittelbar aus der Firmenauflösung entstehen, gelten als Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb. Während die Gewinne daher einkommenssteuerpflichtig sind, sind die Verluste ausgleichs- beziehungsweise abzugsfähig.

Entlassung der Mitarbeiter

Bei einer Geschäftsauflösung kann es hinsichtlich arbeitsrechtlicher Aspekte hilfreich sein, schon frühzeitig eine rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen.

Besonders wichtig ist, die Dienstverträge zu kündigen beziehungsweise aufzulösen und dabei die Kündigungsfristen aller bestehenden Arbeitsverhältnisse einzuhalten.

Für Betriebe, die einen eigenen Betriebsrat haben, gelten dafür besondere Vorschriften, die beachtet werden müssen. Für besonders geschützte Arbeitnehmer – beispielsweise Schwerbehinderte und Schwangere – besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur nach Zustimmung des Arbeits- und Sozialgerichts beziehungsweise des Sozialministeriumservices möglich.

Das Frühwarnsystem nach Artikel 45a des Arbeitsmarktförderungsgesetzes verpflichtet Arbeitgeber, ihre Kündigungsabsichten der zuständigen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices schriftlich mitzuteilen – der Ausspruch der Kündigungen darf erst frühestens 30 Tage nach diesem Zeitpunkt erfolgen.

Auch die Agentur für Arbeit ist von der Betriebsauflösung zu informieren. Alle Mitarbeiter müssen von der Krankenkasse abgemeldet werden, siehe oben.

Abschluss und Gewährleistung nach der Geschäftsauflösung

Zu guter Letzt sind noch einige Formalitäten zu erledigen. Unter anderem müssen Sie Ihr Gewerbe beim örtlichen Ordnungsamt abmelden und – sofern ein Eintrag im Handelsregister vorliegt – müssen Sie über Ihren Notar eine Löschung desselben veranlassen. Dies ist allerdings erst nach Abschluss der Betriebsschließung möglich.

Von der Betriebsauflösung unbeeinflusst sind die Gewährleistungsverpflichtungen. Das heißt, Sie haften für alle Dienstleistungen, bis entweder die gesetzlichen oder vertraglich festgelegten Fristen abgelaufen sind.

Für Geschäftsbücher, Inventare und Jahresabschlüsse gelten Aufbewahrungsfristen, über die Sie sich informieren sollten. Für bilanzierende Unternehmen sind diese Fristen im Handelsgesetzbuch, für die GmbH zusätzlich im GmbH-Gesetz und für Gewerbetreibende in der Abgabenordnung beziehungsweise im Einkommensteuergesetz festgelegt.

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Ware nach der Geschäftsauflösung verkaufen

Die bisher zum Betrieb gehörenden Wirtschaftsgüter werden im Rahmen einer Firmenauflösung entweder liquidiert, also veräußert, oder das Vermögen geht in den Privatbesitz des Unternehmers über. Letzteres Vorgehen wird auch als Geschäftsveräußerung an die Privatperson bezeichnet. Bei beiden Vorgehen sind einige steuerrechtliche Folgen, insbesondere umsatzsteuerliche Besonderheiten zu beachten, die Sie mit Ihrem Steuerberater klären sollten. Auch die regionale IHK macht hierfür Unterstützungsangebote.

Sie haben die Wahl, ob Sie das Ausräumen und den Verkauf der Ware bei der Geschäftsauflösung selbst in die Hand nehmen möchten oder ob Sie jemanden engagieren wollen, der für Sie die Arbeit übernimmt. Hierbei kommt es sicher auch darauf an, wie groß Ihre Bestände sind und ob Sie zum Beispiel ein Lager haben oder nicht, denn dort sammelt sich in der Regel eine erhebliche Menge an Dingen an. Entweder nehmen Sie sich also die Zeit, das Inventar selbst auszuräumen oder Sie beauftragen eine Entrümpelungsfirma.

Bei der Geschäftsauflösung bietet sich für den Verkauf der Ware, sprich des Inventars, der Weg über Unternehmen an, die auf den Aufkauf von Unternehmensinventaren, Einrichtungen und Vorräten spezialisiert sind. Während einige beispielsweise nur Büro- oder Gastronomie-Inventar oder ausschließlich Maschinen und Großanlagen kaufen, interessieren sich andere Ankäufer für alle Arten von Unternehmensaktiva.

Häufig bieten die ankaufenden Unternehmen neben dem Kauf der Güter eine Räumung der Geschäftsräume und fachmännische Demontage von Maschinen oder Anlagen an. Damit entfällt der Aufwand, eine separate Entrümpelungsfirma zu engagieren. Auf Wunsch werden auch Transport und Lieferung übernommen.

Wie aber wählen Sie die passende Firma für die Entsorgung der nicht mehr benötigten Dinge aus?

Seriöse Firmen zeichnen sich durch offene, transparente Preise aus, die auf der Firmenwebseite zugänglich sind oder auf Anfrage mitgeteilt werden. Ebenso können Festpreise und Kostenvoranschläge ein guter Hinweis für ein seriöses Unternehmen sein. Die Firma sollte außerdem haftpflichtversichert sein und kostenlose Besichtigungstermine anbieten. Ob die Firma bereit ist, auch große und sperrige Gegenstände zu transportieren, sollten Sie vorab erfragen.

Firmenauflösung Auktion (Versteigerung des Inventars)

Auktionen im Rahmen von Firmenauflösungen bieten einen Weg, Ihr Inventar einfach und schnell zu veräußern. Dabei übernimmt ein (Industrie-)Auktionator die Bewertung Ihrer Wirtschaftsgüter und bietet diese beispielsweise im Rahmen von Online-Versteigerungen, Räumungsverkäufen oder Bieterverfahren an. Häufig nehmen diese Anbieter auch Akteneinlagerungen oder Dienste wie Datenlöschungen vor. Selbst Grundstücke und Immobilien können auf diese Weise bewertet und verkauft werden.

Natürlich ist bei einer Firmenauflösung auch ein privater Verkauf der Waren möglich und durchaus üblich.

Wir hoffen, dass dieser Beitrag hilfreich für Sie war und freuen uns über einen Kommentar.

Fazit

Die Auflösung eines Unternehmens ist ein anspruchsvoller Prozess, der in der Regel mehr Zeit in Anspruch nimmt, als vorher geplant. Aus diesem Grund sollte eine Checkliste herangezogen werden.

Diese Checkliste sollte folgende Punkte enthalten:

  1. Kündigung von Verträgen
  2. Kreditinstitute vor der Geschäftsauflösung mit einbeziehen
  3. Versicherungen kündigen
  4. Kontakt zum Steuerberater
  5. Entlassung der Mitarbeiter
  6. Abmeldung des Gewerbes
  7. Restbestände verkaufen
Über den Autor
Philipp Degen Autor Unternehmer Radio
Philipp Degen

Gründer Unternehmer Radio

Philipp Degen ist ein erfahrener Unternehmer und Gründer eines erfolgreichen Online-Portals, das sich auf die Generierung von Mandaten für Unternehmensverkäufer spezialisiert hat. Dank seiner internationalen Ausbildung im Bereich Wirtschaft, die ihn nach Deutschland, Australien und Mexiko geführt hat, verfügt er über ein umfassendes Verständnis der globalen Märkte und Geschäftspraktiken. Mit seiner breiten Expertise und seinem interkulturellen Know-how versteht er die Anforderungen seiner Kunden aus verschiedenen Branchen und Ländern. Seine Fähigkeiten, innovative Lösungen zu entwickeln und komplexe Transaktionen zu erleichtern, haben ihm einen hervorragenden Ruf als vertrauenswürdiger Partner im Bereich Unternehmensverkäufe eingebracht.