Schenkungssteuer: Vermögensübertragung durch Schenkung

Schenkungssteuer: Vermögensübertragung durch Schenkung
Zentrale Fragen des Verkaufsprozesses
Inhaltsverzeichnis
Joachim Merkl für Unternehmer Radio Deutschland.png Geschrieben von Ass. jur. Joachim Merkl

Durch Ausschöpfen des gesetzlichen Rahmens, geschickte Gestaltungen und einen ausgeklügelten Zeitplan lassen sich auch bedeutende Vermögenswerte vorzeitig ohne Einbußen problemlos und völlig legal auf Angehörige übertragen.

Ein großes Thema unserer Zeit: Was passiert mit den immensen Vermögen der Bundesbürger? 

Ob Häuser, Grundstücke, Wertpapiere, Kunst oder Bares – Soviel Vermögen gab es noch nie. Auf rund 16,4 Billionen € wird das gesamte Privatvermögen in Deutschland beziffert. Riesige Vermögenswerte warten förmlich darauf, von den folgenden Generationen übernommen zu werden.

Ein Großteil davon liegt derzeit auf Bankkontean oder schlummert in den diversen Wertpapierdepots. Hinzu kommen die Immobilien und Gebrauchsgüter wie Fahrzeuge, Mobiliar, Haushaltsgeräte und ähnliches. 

Wer jedoch völlig unvorbereitet das Zeitliche segnet, leistet seinen Angehörigen einen Bärendienst. Er verzichtet leichtfertig auf die vielfältigen Gestaltungsmöglichkeiten, die das Gesetz ihm und seiner Familie bietet – Thema: Schenkungssteuer oder in welchem Rahmen können Schenkungen steuerneutral erfolgen. 

Deshalb: Vor allem aus steuerlichen Gründen macht es Sinn, Teile des Vermögens bereits zu Lebzeiten zu verschenken. Dies sollte allerdings nicht blauäugig geschehen. Wer derartige Pläne schmiedet, tut gut daran, eventuelle Forderungen des Fiskus in seine Überlegungen einzubeziehen.

Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) handelt sich bei einer Schenkung dem Wortsinn entsprechend um eine unentgeltliche Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert (§ 16 Abs.1 BGB). 

Als wichtigste Schenkungsformen haben sich in der Praxis als rechtliche Instrumente der Schenkungsvertrag (Schenkungsversprechen) und die „Handschenkung“ etabliert.

Beide Gestaltungen unterscheiden sich im Wesentlichen durch ihre Form voneinander. Bei einer Handschenkung findet die Vermögensübertragung unmittelbar durch sofortige Übereignung des geschenkten Gegenstandes statt. Sie ist grundsätzlich an keine besondere Form gebunden. Demnach kann die Handschenkung auch mündlich oder aufgrund schlüssigen Verhaltens erfolgen. Ausnahme: Durch gesetzliche Regelung ist eine bestimmte Form vorgeschrieben.

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Schenken ohne Risiko: Mit Netz und doppeltem Boden

Übertragen etwa Vater und Mutter ihr Haus samt Grundstück oder den elterlichen Betrieb auf den Nachwuchs, verschenken sie oft den wesentlichen Teil ihres Vermögens. Um so verständlicher ist es, dass sich die Eltern in irgendeiner Form absichern wollen.

Denn niemand weiß so genau, wie hoch der Finanzbedarf im Alter später einmal sein wird. Vielleicht wird später einmal Kapital für eine kostenintensive Betreuung oder Pflege benötigt. Oder eine langwierige Krankheit erfordert modernsten medizinischen Einsatz, der privat finanziert werden muss. Da sind die Ersparnisse schnell aufgebraucht. 

Das geltende Recht hält eine Vielzahl unterschiedlicher Möglichkeiten bereit, mit denen Schenkende existenzielle Risiken bei Schenkungen an andere ausschließen können. Möglicherweise wollen sie weiter in ihrem Haus wohnen bleiben oder verlangen gewissermaßen als adäquate Gegenleistung, dass sie künftig finanzielle Unterstützung erfahren.

Wichtig:

Die Übertragung von Grund und Boden bedarf stets eines notariellen Vertrages. Darin werden alle wichtigen Eckpunkte für eine Schenkung aufgeführt und durch den Notar persönlich beurkundet. Im Text der Urkunde kann die Übergabe einer Immobilie problemlos an bestimmte Bedingungen und Gegenleistungen geknüpft werden.

Spezial-Steuer: Vorweggenommene Erbfolge

Bereits zu Lebzeiten kann es sinnvoll und vorteilhaft sein, Vermögen auf die Angehörigen zu übertragen. Nutznießer solcher Maßnahmen sind meistens die Kinder und der Ehegatte, deren Existenz gesichert werden soll. Bei bedeutenden Vermögenswerten sind auf diese Weise beträchtliche Steuervorteile zu erzielen.

Doch neben den möglichen Vorteilen wiegen die Nachteile schwer. Denn der Erblasser verzichtet bereits vorzeitig auf Vermögenswerte, ohne zu wissen, ob er sie später noch mal braucht.

Bei der vorweggenommenen Erbfolge handelt es sich rechtlich um eine Schenkung. Im Falle einer Handschenkung ist sie grundsätzlich auch formlos wirksam.

Nach dem Gesetz sind der Freigebigkeit des Schenkenden zu Lebzeiten Grenzen gesetzt. So darf er Vermögenswerte nicht zu einseitig verschenken und enge Familienangehörige einfach übergehen. In jedem Fall muss er bestehende Pflichtteilansprüche erfüllen. Verschenkt der Erblasser innerhalb von zehn Jahren vor seinem Tod Teile seines Vermögens, so steht dem Pflichtteilsberechtigten der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch zu. Danach kann der Pflichtteilsberechtigte im Erbfalle eine zusätzliche Geldsumme verlangen. In einem Todesfall kann das Unternehmertestament besonders wichtig werden.

Handschenkung oder Schenkungsvertrag?

Ob Schenkungsvertrag oder Handschenkung: Fiskalisch betrachtet, handelt es sich in beiden Fällen im Rahmen der geltenden Regeln des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes (ErbStG) um Vorgänge, die Schenkungssteuer auslösen können.

Fakt ist: Bei werthaltigen Geschenken kassiert der Staat kräftig mit. Wer die Steuern so gering wie möglich halten will, kommt an den Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetzes nicht vorbei. Durch die Nutzung spezieller Gestaltungen ist es möglich, auch größere Vermögenswerte zu übertragen, ohne nur einen Cent an Steuern entrichten zu müssen. 

Die Höhe der Schenkungssteuer richtet sich einerseits nach dem Wert der Schenkung und andererseits nach der jeweiligen Steuerklasse. 

Hinweis:

Geschenke zu Lebzeiten werden nach den gleichen Kriterien besteuert wie der im Erbfall vorhandene Nachlass.

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Vermögen mittels Schenkungssteuer sicher übertragen: Vorsorge zur rechten Zeit

Wer gewillt ist, vorzeitig sein Vermögen oder auch nur Teile davon weiterzugeben, möchte natürlich erst einmal sämtliche Konsequenzen abklopfen, die sich für ihn persönlich und für seine Angehörigen daraus ergeben. Fragen der eigenen Sicherheit stehen dabei ebenso im Vordergrund, wie steuerliche Beweggründe.

Um sich nachhaltig abzusichern, können sich schenkende Personen zum Beispiel ein dauerhaftes Wohnrecht oder den Nießbrauch an der übertragenen Immobilien einräumen lassen. Oder sie optieren finanziell für die Zahlung einer lebenslangen Rente durch den Beschenkten. Eine vertraglich festgeschriebene Rückfall- oder Pflegeklausel ermöglicht es, die Schenkung im Bedarfsfall rückgängig zu machen. Vor Verarmung oder drohender Insolvenz schützt der im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerte Widerruf einer Schenkung (§ 530 BGB).

Die Frage nach den steuerlichen Vor- oder Nachteilen ist schnell beantwortet: Vor allem bei größeren Vermögenswerten außerhalb der gesetzlich normierten Steuerfreibeträge macht es Sinn, Hab und Gut bereits zu Lebzeiten an die nächste oder übernächste Generation zu übergeben. Denn im Rahmen eines künftigen Erbfalls können die Abgaben an den Fiskus schnell astronomische Beträge erreichen und zur großen Last für die Angehörigen mutieren. Doch das muss nicht ein: Mit dem richtigen Mix an Werten und Anlagen lassen sich sogar auch bedeutende Vermögenswerte steuerfrei übertragen. 

Soll etwa das vorhandene Unternehmen in der Familie bleiben, bietet sich die Möglichkeit an, Betriebsvermögen schenkweise – etwa auf die Kinder zu übertragen. Die Nachfolgegeneration profitiert bei einer Unternehmensübergabe insbesondere von den Tatbeständen einer steuerlichen Verschonung (siehe „Sonderfall Betriebsvermögen“).

Schenkungsteuer: Wie werden Schenkungen besteuert?

Wenn sich jemand gegenüber der Familie und anderen zu Lebzeiten freigebig zeigt, ist auch der Fiskus mit von der Partie. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Schenkungssteuer nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Nach den geltenden Vorschriften werden Schenkungen und Nachlässe aus einem Erbfall steuerlich nach den gleichen Kriterien behandelt.

Die Steuersätze bei Schenkungen sind unterschiedlich hoch und richten sich insbesondere nach Art und Höhe des übertragenen Vermögens sowie zusätzlich nach dem Verwandtschaftsgrad der beschenkten Personen.

Faustformel: Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, um so günstiger die Steuerklasse und um so höher die Steuerfreibeträge. Oder anders ausgedrückt: Je höher der Wert der Zuwendung und je weiter entfernt die beschenkte Person mit dem Verstorbenen verwandt ist, um so mehr Schenkungssteuer muss an das Finanzamt entrichtet werden. Folglich gelten für die engsten Verwandten, also Ehepartner, Kinder und Eltern günstigere Steuersätze und höhere Freibeträge als für Geschwister, Neffen und Nichten oder etwa für den Lebenspartner und Freunde. Im Übrigen richtet sich die Höhe der Schenkungssteuer nach dem Erbschaftsteuergesetz (ErbStG). Nach den geltenden Vorschriften werden Schenkungen und Nachlässe aus einem Erbfall steuerlich nach den gleichen Kriterien behandelt. 

Die aktuellen Steuersätze bei Schenkungen (§ 19 ErbStG)

Steuerpflichtiger Erwerb* in EURnach Steuerklasse in %
IIIIII
…bis zu 75.00071530
…bis zu 300.000112030
…bis zu 600.000152530
…bis zu 6.000.000193030
…bis zu 13.000.000233530
…bis zu 26.000.000274030
…über 26.000.000304330

*Als steuerpflichtiger Erwerb gilt bei einer Schenkung die Bereicherung des Erwerbers (Beschenkten), soweit sie nicht nach dem Gesetz (§§ 5, 13,13a,13c,16,17,18 ErbStG) steuerfrei ist.

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Wie werden Vermögensübertragungen bei einer Schenkung steuerlich bewertet?

Die Höhe der Schenkungssteuer bemisst sich nach den Steuerwerten der jeweiligen übertragenen Vermögensgegenstände.

Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes gesetzlich vorgeschrieben ist, basiert die Bewertung von Vermögensgegenständen grundsätzlich auf dem sogenannten Gemeinen Wert (GW). Der Gemeine Wert wird durch den jeweiligen marktüblichen Preis bestimmt, der im Rahmen eines Verkaufs im Normalfall erzielbar wäre. Um den Gemeinen Wert realistisch bestimmen zu können, sind sämtliche preisrelevanten Faktoren in Betracht zu ziehen und zu gewichten.

Beispiel: Auf einer Immobilie lastet ein Wohnrecht der Eltern, die den Kindern den Grundbesitz bereits zu Lebzeiten übergeben haben. Bei einem Verkauf der Immobilie würde voraussichtlich wegen der eingeschränkten Nutzung ein deutlich geringerer Preis erzielt.

Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung einer Schenkung ist der Zeitpunkt, in dem die Steuerschuld entsteht. In aller Regel also die Übergabe der Vermögensgegenstände durch den Schenkenden. Die Feststellung des Steuerwertes einer Schenkung richtet sich nach dem Bewertungsgesetz (BewG). Das Schenkungssteuerrecht unterscheidet insbesondere zwischen Grundvermögen, Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und anderen Gegenständen.

Die Festsetzung der Steuerwerte für die Schenkungsteuer

Die Höhe der Schenkungsteuer für Vermögenswerte im Inland hängt im Wesentlichen von der Art des Vermögens ab. 

Bemessungsgrundlagen für die steuerliche Bewertung von Vermögen

  • Gemeiner Wert (GW)
  • Sachwerte:  z.B. Schmuck, Edelmetalle, Edelsteine
  • Hausrat, Kunst, Sammlungen: z.B. Bücher-, Münz-, Briefmarkensammlungen, HiFi-Geräte, Kücheneinrichtung, -gegenstände, Gemälde, Plastiken, Kleidung, Geschirr, Möbel
  • Persönliche Gebrauchsgegenstände: z.B. Kraftfahrzeug, Fahrrad, Fotoapparat
  • Bewegliches Betriebsvermögen: z.B. Fuhrpark, Maschinen
  • Ertragswert (EW)
  • Betriebsvermögen
  • Immobilien: z.B. Ein-, Zweifamilienhäuser, Mietobjekte, Wohneigentum

Jahreswert (JW)

  • Rechte, Ansprüche und Nutzungen: z.B. Erfindungen, Urheberrechte, Patente, unbefristete Wohnrechte, Nießbrauch, Leibrente,  Erbbaurechte

Rentenwert (RW)

  • z.B. Lebensversicherungsansprüche, Privatrenten 

Kurswert (KW)

  • Geld, Kapitalanlagen: z.B. Aktien, Devisen

Bodenrichtwert (BRW)

  • Unbebautes Grundstück (BRW ./. 20%)

Nennwert (NW)

  • Zinspapiere: z.B. Bundesanleihen, Bundesschatzbriefe, Sparbriefe (jeweils + Zinsen)
  • Bargeld
  • Forderungen, Schulden

Rücknahmepreis (RPr)

  • Fondsanteile: z.B. Publikumfonds (Investment-, Immobilienfonds)

Die Wertermittlung von Immobilien

  • Bebautes Grundstück: Wertermittlung nach dem Ertragswert. Mindestwert: 80 % des Bodenrichtwertes.

Bei einem bebauten Grundstück oder Immobilie werden für die Wertermittlung sowohl wertmindernde als auch werterhöhende Umstände berücksichtigt, sofern sie sich nicht bereits in einem geringeren bzw. höheren Mietniveau widerspiegeln. Die Wertermäßigung oder -Erhöhung darf insgesamt nicht mehr als 30 % des Grundstückswerts betragen, werterhöhende als auch –mindernde Umstände zusammen berücksichtigt werden.

Beispiele für eine Wertminderung sind zum Beispiel:

  • ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen durch Lärm, Rauch oder Gerüche,
  • behebbare Baumängel und Bauschäden 
  • die Notwendigkeit eines baldigen Abbruchs.

Werterhöhende Umstände werden zur Wertermittlung heran gezogen, soweit die Jahresmieteinkünfte nicht entsprechend höher sind. 

Als Umstände für einen Wertzuschlag kommen in Betracht

  • die Größe der nicht bebauten und hochhausfreien Fläche 
  • bei Einfamilienhäusern oder Zweifamilienhäusern mit mehr als 1.500 qm,
  • bei den übrigen Grundstücksarten mehr als das Fünffache der bebauten Fläche, 
  • das Grundstück nachhaltig Reklamezwecken gegen ein Nutzungsentgelt dient.

Der für ein bebautes Grundstück anzusetzende Wert darf nicht geringer ausfallen als derjenige Wert, den das Grundstück im unbebauten Zustand hätte. Hat die Bebauung für der Wertermittlung wegen ihres schlechten baulichen Zustandes keine Bedeutung, so werden die Abbruchkosten berücksichtigt.

  • Unbebautes Grundstück: Wertermittlung nach dem Bodenrichtwert mit einem Abschlag von 20 %.
  • Vermietetes Grundstück: Ertragswert wird anhand der durchschnittlichen Netto-Kaltmiete der letzten drei Jahre ermittelt. Die Formel für die Berechnung des Grundstückswertes lautet: 

durchschnittliche Jahres-Netto-Kaltmiete x 12,5 /

0,5 % pro Jahr, seit Bezugsfertigkeit max. 25 % (Wertminderung wegen Alters)

+ 20 % Zuschlag für Ein- oder Zweifamilienhaus

durchschnittliche Jahres-Netto-Kaltmiete x 12,5 /

0,5 % pro Jahr, seit Bezugsfertigkeit max. 25 % (Wertminderung wegen Alters)

+ 20 % Zuschlag für Ein- oder Zweifamilienhaus

  • Selbstgenutztes Grundstück: Der Ertragswert wird anhand der ortsüblichen Miete festgestellt.

Wertpapiere und Investmentzertifikate

Anders als bei der Immobilie verhält es sich bei Wertpapieren. An einer deutschen Börse gehandelte Papiere werden mit dem niedrigsten am Tag der Vermögensübertragung notierten Kurs bewertet. Wurde das Papier am selben Tag nicht notiert, ist der letzte innerhalb von 30 Tagen vor dem Stichtag notierte Kurs maßgebend. Ist auch unter diesen Voraussetzungen keine Notierung festzustellen, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • Nicht notierte Aktien werden mit ihrem gemeinen Wert berücksichtigt. Der gemeine Wert ergibt sich zunächst aus den Verkäufen innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Stichtag.
  • Nicht notierte festverzinsliche Wertpapiere werden durch Vergleich mit den Kursen entsprechender Wertpapiere bewertet.

Sonderfall Betriebsvermögen: Was das Unternehmen dem Fiskus wert ist

Werden Unternehmensanteile durch Schenkung übertragen, so ist eine Bewertung des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Zuwendung erforderlich – was i.d.R. der Steuer unterliegt. Dies geschieht durch Feststellung des Gesellschaftsvermögens zum Stichtag des Übergangs. Der ermittelte Wert ist dann auf die einzelnen Gesellschafter entsprechend ihren Anteilen an dem Unternehmen aufzuteilen.

Das Ertragswertverfahren ist eine für die Unternehmensbewertung anerkannte Methode nach dem Bewertungsstandard IDW S1. Der Standard IDW S1 hat sich in der Bewertungspraxis von Unternehmen insbesondere bei Wirtschaftsprüfern durchgesetzt. Beim „vereinfachten Ertragswertverfahren wird der Unternehmenswert auf Basis der künftig zu erwartenden Einnahmenüberschüsse bzw. Gewinne ermittelt.

Der Gesamtwert eines Unternehmens errechnet sich anders als bei der Immobilie im Einzelnen aus dem Substanzwert des vorhandenen Anlagevermögens und dem Ertragswert (EW).

Zum Anlagevermögen gehören zum Beispiel Gebäude, Maschinen, Fuhrpark, Büroeinrichtungen.

Der Ertragswert wird aus dem künftigen Jahresertrag errechnet, wie er erwartet wird. Dazu werden die Zahlen des Vorjahres herangezogen. Hinzu addiert wird in aller Regel der auf den Ertragswert entfallende marktübliche Zins sowie ein Risiko-Zuschlag.

Bei Betrieben nur z.B. einer einzelnen Immobilie erhöht sich der Substanzwert um einen besonderen Aufschlag für den Geschäftswert. Der resultiert aus einer Bewertung:

  • des geschäftlichen Ansehens
  • des Kundenstammes
  • des Standortes sowie 
  • der weiteren Entwicklungsmöglichkeiten
  • der Konkurrenzsituation und 
  • des betrieblichen Knowhows.

GmbH-Anteile werden mit dem so genannten gemeinen Wert (GW) angesetzt. Darunter ist der Erlös zu verstehen, der bei einem Verkauf der Anteile im gewöhnlichen Geschäftsleben erzielt werden kann.

Welche Vermögensgegenstände sind steuerfrei?

Von der Steuer befreit sind Vermögensübertragungen im Rahmen der bestehenden Freibeträge. Die Höhe des jeweiligen Freibetrags richtet sich nach der jeweiligen Steuerklasse. Das Gesetz (§ 13 ErbStG) gewährt persönliche Freibeträge und solche für Hausrat, Kunstgegenstände und Sammlungen. Die persönlichen Freibeträge fallen sogar  innerhalb der einzelnen Steuerklassen unterschiedlich aus. Sogar die Freibeträge im Rahmen der Steuerklasse I sind unterschiedlich hoch, je nachdem, ob es sich um den Ehegatten oder die Kinder handelt.

Steuerklassen und Freibeträge bei Schenkungen (§§ 15,16 ErbStG)

Besondere (persönliche) Freibeträge

Das Steuerrecht gewährt Personen je nach Verwandtschaftsgrad besondere Freibeträge. Dem Ehegatten etwa wird ein besonderer Freibetrag von 500.000 € gewährt. 

SteuerklassePersonenkreisFreibetrag in EUR
 IEhegatte, Lebenspartner (bei eingetragener Lebenspartnerschaft)
Kinder, Stiefkinder,
Kinder verstorbener Kinder u. Stiefkinder,
Kinder lebender Kinder u. Stiefkinder,
Weitere Abkömmlinge der Kinder u. Stiefkinder
500.000
400.000
400.000
200.000
100.000
 IIEltern u. Voreltern, soweit sie nicht zur Steuerklasse I gehören,Geschwister, Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern,Stiefeltern, Schwiegereltern,geschiedener Ehegatte,ehemaliger Lebenspartner (bei aufgelöster eingetragener Lebenspartnerschaft20.000
IIIAlle übrigen Erwerber u. Zweckzuwendungen20.000

Allgemeine Steuerfreibeträge

Schenkungen unter Lebenden zum Zweck eines angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten sind steuerbefreit, außerdem alle üblichen Gelegenheitsgeschenke.

Wichtig: Immobilien können grundsätzlich unabhängig vom jeweiligen Immobilienwert steuerfrei an den Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner übertragen werden. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um selbstgenutzten Wohnraum handelt, der als Familienheim dient (§ 13 Abs.1 Nr.4a ErbStG).

Welche Steuerermäßigungen gelten

Steuerfüchse nutzen geschickt den Faktor „Zeit“. Denn ein und dasselbe Vermögen kann schenkweise jeweils im Zehn-Jahres-Rhythmus steuerfrei an nahe Angehörige (Steuerklasse I) übertragen werden. Auf diese Weise wird die Steuerlast klein gehalten oder sogar bis auf Null gesenkt.

Fazit: Wer die geltenden Freibeträge bei einer Schenkung innerhalb der geltenden Fristen gleich mehrfach nutzt, bleibt von den Forderungen des Staates weitgehend verschont. Bereits nach zehn Jahren können Beschenkte ihre Steuerbefreiung und die vollen Freibeträge erneut in Anspruch nehmen. Kommt es innerhalb dieser Frist zu mehreren Zuwendungen, werden diese zusammengerechnet.

Wiederholte Schenkungen an Ehegatten und Kinder in einem zeitlichen Abstand von mindestens 10 Jahren brauchen insgesamt nicht versteuert werden, soweit das übertragene Vermögen die bestehenden Freibeträge nicht überschreitet. Auf diese Weise kann schon beizeiten ein Großteil des betrieblichen Vermögens steuerfrei übertragen werden.

Werden identische Vermögenswert mehrfach an nahe Angehörige übergeben, ermäßigt sich die Schenkungssteuer auf  bis zu 10 %. Wechselt das Vermögen wiederholt innerhalb der 10 Jahres-Frist, muss dasselbe Vermögen folglich nicht erneut in voller Höhe versteuert werden.

Steuerermäßigungen für Personen der Steuerklasse I (§ 27 ErbStG)

Ermäßigte Steuer in %Zeitraum zwischen den Vermögensübertragungen
50weniger als 1 Jahr
45mehr als 1 Jahr, weniger als 2 Jahre
40mehr als 2 Jahre, weniger als 3 Jahre
35mehr als 3 Jahre, weniger als 4 Jahre
30mehr als 4 Jahre, weniger als 5 Jahre
25mehr als 5 Jahre, weniger als 6 Jahre
20mehr als 6 Jahre, weniger als 8 Jahre
10mehr als 8 Jahre, weniger als 10 Jahre

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Wann entsteht die Steuerpflicht?

Die persönliche Steuerpflicht

Die Steuerpflicht bei Schenkungen entsteht mit dem Zeitpunkt der Vermögensübertragung bzw. in dem das zugewendete Vermögen dem Empfänger zufließt.

Grundsätzlich ist jeder, der durch eine Schenkung begünstigt wird, verpflichtet, Schenkungssteuer an das Finanzamt abzuführen. Maßgeblich ist, dass der Schenkende oder der Begünstigte zum Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

Zuwendungen zu Lebzeiten werden nach den gleichen Kriterien besteuert wie ein Nachlass im Erbfall. So wird zwischen Erbschaft- und Schenkungssteuer lediglich begrifflich unterschieden. Beide Steuerarten sind weitgehend identisch in einem Steuergesetz (ErbStG) einheitlich geregelt. Die genannten Grundzüge im Steuerrecht gelten daher für beide Steuerarten.

Steuerschuldner gegenüber der Finanzbehörde ist jeder, der Vermögen durch Schenkung erwirbt. Bei mehreren Beschenkten wird jeder von ihnen nach dem Steuerwert seiner Zuwendung veranlagt. Steuerwert und tatsächlicher Wert der Schenkung sind wegen der speziellen Bewertungskriterien meist unterschiedlich hoch.

Die unbeschränkte Steuerpflicht

Die Steuerpflicht entsteht unbeschränkt, wenn der Schenkende oder der Beschenkte im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld Inländer ist. Als Inländer gilt, wer seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Inland hat. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ohne dass er im Inland einen Wohnsitz hat, jedoch noch nicht länger als fünf Jahre im Ausland lebt, gilt ebenfalls als Inländer. Angehörige der Bundeswehr, Diplomaten, Botschafts- und Konsulatsangehörige sowie andere Bedienstete einer deutschen öffentlich-rechtlichen Körperschaft werden samt ihren Familienangehörigen den Inländern stets gleichgestellt. 

Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich sämtliche Vermögen im In- und Ausland. Besaß der Schenkende gleichzeitig einen inländischen und ausländischen Wohnsitz, ist sowohl eine deutsche als auch eine ausländische unbegrenzte Steuerpflicht möglich. 

Ist jemand mit Auslandsvermögen nach deutschem Recht unbegrenzt steuerpflichtig, so kann er außerdem der beschränkten Steuerpflicht des ausländischen Staates unterliegen. Es sei denn, es besteht ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen mit dem jeweiligen Staat. Doch selbst dann, wenn kein Doppelbesteuerungsabkommen existiert, kann auf Antrag die im Ausland erhobene Erbschaftsteuer auf die deutsche Erbschaftssteuer angerechnet werden.

Die beschränkte Steuerpflicht

Lediglich beschränkt steuerpflichtig sind Vermögen, wenn bei der Schenkung weder der Schenkende noch der Beschenkte als Inländer gilt. Deutsche Schenkungssteuer wird nur erhoben, soweit es sich um Vermögen innerhalb der Bundesrepublik oder Nutzungsrechten daran handelt. Nach dem maßgebenden Bewertungsgesetz (BewG) gehören nachfolgende Vermögen eines beschränkt Steuerpflichtigen folgende Vermögenswerte zum Inlandsvermögen:

  1.  Inländisches Grundvermögen;
  2.  Inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen;
  3.  Inländisches Betriebsvermögen;
  4.  Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden, und andere Forderungen oder Rechte, die durch inländischen Grundbesitz gesichert sind;
  5.  Beteiligungen an inländischen Kapitalgesellschaften, soweit diese mindestens ein Viertel des Grund- oder Stammkapitals betragen;
  6.  Erfindungen und Gebrauchsmuster, die in ein inländisches Buch oder Register eingetragen sind, soweit sie nicht unter den Begriff des inländischen Betriebsvermögens fallen (siehe oben Ziffer 3.);
  7.  In einem inländischen gewerblichen Betrieb überlassene Wirtschaftsgüter, insbesondere wenn sie vermietet oder verpachtet sind. Ausnahmen: unter 1., 2. und 5. aufgeführte Vermögenswerte;
  8.  Forderungen als stiller Gesellschafter und wegen partiarischer Darlehen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe.

Denkbar ist auch, dass manche Deutsche bei Schenkungen einer erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen. Das ist insbesondere der Fall der Schenkung, wenn sie ihren Wohnsitz in ein Land mit niedriger Besteuerung verlegt oder ihren deutschen Wohnsitz aufgegeben haben, ohne sich in einem anderen Land einen neuen Wohnsitz zu suchen. Die Steuerpflicht umfasst alle Vermögensgegenstände, deren Erträge bei unbeschränkter Einkommensteuerpflicht nicht ausländische Einkünfte wären.

Die Verpflichtung zur erweiterten beschränkten Steuerpflicht erlischt, wenn der Nachweis geführt wird, dass bereits im Ausland Schenkungssteuer entrichtet werden muss. Allerdings muss die ausländische Besteuerung mindestens 30 Prozent der entsprechenden deutschen Schenkungssteuer betragen.

Wer haftet für die Steuerforderung gegenüber dem Fiskus?

Grundsatz: Für die Steuerverbindlichkeiten gegenüber der Finanzverwaltung haften Schenkender und Begünstigter immer gemeinschaftlich.

Sowohl der Schenkende als auch der Schenkungsempfänger müssen die Schenkung binnen einer Frist von 3 Monaten schriftlich beim zuständigen Finanzamt anzeigen. Dazu reicht ein formloses Anschreiben. Wird die Schenkung vor einem Notar oder bei Gericht beurkundet, wie etwa bei einer Grundstückschenkung, ist eine besondere Anzeige nicht erforderlich.

Anschließend fordert das Finanzamt den oder die Steuerpflichtigen auf, innerhalb einer Frist von 1 Monat eine Schenkungssteuer-Erklärung abzugeben, die er über Online-Formular einreichen kann. Ist die Steuererklärung nicht innerhalb dieser Frist möglich, so kann auf Antrag eine Fristverlängerung gewährt werden.

In der Steuererklärung sind die Schenkung von übertragenen Gegenstände und Vermögenswerte zu verzeichnen. Die Erklärung muss in jedem Fall erfolgen, auch wenn nach Ansicht des Steuerpflichtigen keine Schenkungssteuer anfällt. Denn es obliegt allein dem Fiskus zu entscheiden, ob eine Steuer entrichtet werden müssen oder nicht. Das Finanzamt verzichtet auf jegliche Steuerforderung, wenn der zu leistende Steuerbetrag weniger als 50 € betragen würde.

Nachdem der Steuerpflichtige durch das Finanzamt veranlagt wurde, muss er die erhobene Schenkungssteuer innerhalb eines Monats entrichten. Ein Stundung des Betrages ist nur möglich, soweit es bei der Schenkung um Betriebsvermögen geht. In diesem Fall kann der Fiskus die Zahlungsverpflichtung bis zu einer Dauer von sieben Jahren gegen monatliche Zinsen von 0,5 % ausgesetzt werden.

Reichen mehrere Steuerpflichtige eine gemeinsame Steuererklärung ein, erhält jeder von ihnen einen separaten Schenkungsteuerbescheid.

Verschonung von Betriebsvermögen: Gehört zur Vermögensverfügung an den Beschenkten ein begünstigtes Unternehmensvermögen, ist der Steuererklärung die Anlage „Steuerentlastung für Unternehmensvermögen“ beizufügen. Bei einer Übertragung von zu Wohnzwecken vermieteten Grundstücken oder eines entsprechenden Grundstücksteils, ist zusätzlich die Anlage „Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke“ auszufüllen.

Gegen den Festsetzungsbescheid zur Schenkungsteuer kann der Steuerpflichtige innerhalb einer Frist von 1 Monat Rechtsmittel in Form von Einspruch einlegen. Wird der Einspruch abgelehnt, so ist innerhalb einer vierwöchigen Frist Klage gegen den Negativbescheid möglich.

Optimale Steuergestaltungen bei der Vermögensübertragung

Sonderfall „Unternehmensnachfolge“: Übertragung von Betriebsvermögen

Die Frage: „Was wird mit dem Betrieb?“ – stellt sich wohl oder übel irgendwann einmal für jeden Unternehmer. Nicht erst, wenn die Uhr abläuft, sondern bereits im besten Alter kann der Selbständiger mit gezielten Aktionen darauf antworten. Im eigenen und im Interesse seiner Familie ist deshalb dringend zu raten, dass der Selbständige bereits frühzeitig Entscheidungen über das künftige Schicksal seines Lebenswerkes trifft.

Mit wohl überlegten strategischen Gestaltungen lässt sich die Firma nicht nur erhalten, sondern häufig steuergünstig auf nachfolgende Generationen übertragen. Die Schenkungsteuer kann bis auf Null reduziert werden – und das auf völlig legale Weise.

Übertragenes Betriebsvermögen sowie Anteile an Kapitalgesellschaften sind im Rahmen der geltenden Regel- und Objektverschonung steuerbefreit. Voraussetzung für die Verschonung ist zunächst die Fortführung des Unternehmens. Als begünstigt wird das Betriebsvermögen eingestuft, wenn das Verwaltungsvermögen weniger als 90 % beträgt.

Durch die Regelverschonung begünstigt ist Betriebsvermögen bis zu 26 Mio. €. Der Unternehmensnachfolger erhält einen Steuerabschlag (Verschonungsabschlag) von

  • 85  % (Regelverschonung) oder
  • 100  % (Objektverschonung)

auf das generell anzurechnende Betriebsvermögen unter folgenden Voraussetzungen:

  • Die Mindestlohnsumme darf nach Übergang des Betriebsvermögens 400 %/700 % der ursprünglichen Ausgangslohnsumme innerhalb der letzten 5 Wirtschaftsjahre vor dem Jahr, in dem die Steuer anfällt (Ausgangslohnsumme), nicht unterschreiten (Lohnsummenregelung).
  • Das begünstigte Betriebsvermögen muss für die Dauer von 5 beziehungsweise 7 Jahren fortgeführt werden (Behaltefrist).

Bei einem Verschonungsabschlag von 85 % beträgt die Schenkungsteuer lediglich 15 % des bereinigten (begünstigten) Unternehmenswertes. Beträgt der Verschonungsabschlag 100 %, fällt keine Schenkungssteuer an.

Um den Verschonungsabschlag beanspruchen zu können, müssen Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern die vorgegebenen Mindestlohnsummen einhalten. Für Betriebe mit nicht mehr als 5 Mitarbeitern und 0 € Ausgangslohnsumme ist die Lohnsummenregelung unbeachtlich.

Die Lohnsumme besteht aus sämtlichen Personalaufwendungen einschließlich der abzuführenden Sozialbeiträge. Wird die Mindestlohnsumme nicht erreicht, reduziert sich der Verschonungsabschlag analog,

Werden die Verschonungskriterien nicht eingehalten, droht eine Nachversteuerung.

Im Falle der Regelverschonung greift ein zusätzlicher Freibetrag bei einem Unternehmenswert unter 26 Mio. € in Höhe von maximal 150.000 €. Beträgt das Betriebsvermögen mehr als 26 Millionen €, so gewährt der Fiskus einen reduzierten Verschonungsabschlag. Für diesen Fall besteht ein Wahlrecht zwischen dem Abschmelz- und dem Erlassmodell mit einer Prüfung des Verschonungsbedarfs. Beim Abschmelzmodell verringert sich der Verschonungsabschlag mit ansteigendem Wert des Betriebsvermögens bis zur vollen Besteuerung bei einem Wert über 90 Millionen €.

Aktuell

Angesichts der andauernden COVID 19-Pandemie wurden die Regeln für das Einhalten der Lohnsummengrenzen in Verschonungsfällen unter folgenden Voraussetzungen gelockert:

  • von Anfang März 2020 bis Ende Juni wurde die erforderlichen Lohnsummen unterschritten,
  • an den Betrieb wurde Kurzarbeitergeld gezahlt,
  • das Unternehmen gehört zu einer Branche, die durch angeordnete Schließungen wegen Corona unmittelbar betroffen waren.

Ob die Maßnahme über Ende Juni 2020 hinaus verlängert werden, ist derzeit nicht bekannt.

Vorteil Kettenschenkung

Will der Senior beispielsweise eine Immobilie an seinen Enkel übertragen, so kann es sich steuerlich auszahlen, das Grundstück zunächst dem eigenen Kind zu schenken. Denn während dem Enkel lediglich ein persönlicher Freibetrag über 200.000 € zusteht, können Sohn oder Tochter mit 400.000 € die doppelte Summe als Freibetrag gegenüber dem Fiskus geltend machen. Unmittelbar anschließend geben sie die Immobilie an ihr Kind als dem Enkel des Seniors weiter. Der Steuervorteil dieser Kettenschenkung: Über diesen Umweg kommt auch der Enkel in den Genuss des höheren Freibetrags über 400.000 €, da er das Grundstück als Zuwendung der eigenen Eltern erhält.

Vorteil Familienstiftung

Grund für die Gründung einer Familienstiftung ist vielfach der Wunsch nach Erhaltung des Familienvermögens. Wenn Sie eine normale Stiftung gründen wollen, gibt es ebenfalls einige Besonderheiten. Diese Form wird auch häufig gewählt, um das Vermögen dem Besitz der zerstrittenen Familienmitglieder zu entziehen, es aber zu ihren Gunsten verwalten zu lassen.

Vorrangiger Beweggrund aus Sicht des Stifters ist es, sein Lebenswerk auf Dauer zu erhalten. Meist fehlt es an geeigneten Erben oder es werden Erbauseinandersetzungen befürchtet, die den Bestand des Unternehmens gefährden können.

Der Vermögensübergang auf die Stiftung erfolgt durch Schenkung und unterliegt der Schenkungsteuer. Bei einer inländischen Familienstiftung wird dazu ermittelt, welche Verwandtschaftsverhältnisse zwischen Stifter und Begünstigen bestehen. Maßgebend ist dann die Steuerklasse des am weitesten mit dem Stifter entfernten begünstigten Verwandten. Die in dieser Steuerklasse geltenden Freibeträge und der Steuersatz finden in vollem Umfang Anwendung.

Die Stiftung ist von der Körperschaftssteuer befreit. Allerdings fällt im zeitlichen Abstand von 30 Jahren jeweils Erbersatzsteuer an.

Schenkungssteuer: Wichtige Abkürzungen und Erklärungen

  • BRW = Bodenrichtwert: Bei den Gemeinden existieren sogenannte Bodenrichtwertkarten, in denen bei Veräußerung eines Grundstücks die jeweiligen Kaufpreise registriert werden.
  • EW = Ertragswert: Der Steuerwert von Immobilien; errechnet sich aus der 12,5fachen Jahresmiete abzüglich eines 0,5%-igen Abschlages für jedes Jahr nach Fertigstellung (maximal 25%) zuzüglich eines 20 %-igenigen Zuschlages bei Ein- und Zweifamilienhäusern;
  • GW = Gemeiner Wert: Der Veräußerungswert, also in aller Regel der Preis, der bei einem Verkauf erzielt würde, muss gegebenenfalls von einem Gutachter geschätzt werden;
  • JW = Jahreswert: wird z.B. bei einem unbefristeten Wohnrecht oder einem Erbbaurecht nach folgender Formel errechnet:
  • Steuerwert der Immobilie
  • max. 18,6
  • KW= Kurswert: Der aktuelle Tageswert börsennotierter Wertpapiere oder von Devisen;
  • NW = Nennwert: Der Betrag, auf den ein Wertpapier (z.B. eine Aktie) ausgestellt wird;
  • RW = Rückkaufwert: Bezeichnet den Wert einer Lebensversicherung während der vereinbarten Laufzeit;
  • Rpr = Rücknahmepreis: Jeweiliger Wert von Fonds-Anteilen bei Rückgabe;
  • Amtliche Erläuterungen zur Schenkungssteuer-Erklärung (auszugsweise)
  • In den Erklärungsvordrucken zur Schenkungssteuer werden unter anderem folgende Abkürzungen verwendet:
  • AO = Abgabenordnung
  • BewG = Bewertungsgesetz
  • BGB = Bürgerliches Gesetzbuch
  • BGBl = Bundesgesetzblatt
  • BLZ = Bankleitzahl ‚
  • BStBl = Bundessteuerblatt
  • ErbStG = Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz
  • ErbStR = Erbschaftsteuer-Richtlinien
  • v.H. = vom Hundert
Über den Autor
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Ass. jur. Joachim Merkl

Joachim Merkl ist Jurist und erfahrener Autor mit einem Schwerpunkt auf Unternehmensnachfolge, Erbrecht und Mietrecht. Nach seinem Jura-Studium an der Universität zu Köln und erfolgreicher Tätigkeit als Justiziar und Rechtsanwalt arbeitete er viele Jahre als Wirtschafts- und Finanzjournalist für renommierte Medien wie „Capital”, „Finanztest” und das Wirtschaftsmagazin „DM”. Seit 2010 berät er KMUs zu Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Projektfinanzierungen. Als Autor hat er zahlreiche Fachbücher veröffentlicht, die sich praxisnah mit Themen wie Unternehmensgründung, Erbrecht und Arbeitnehmerrechten auseinandersetzen.