Unternehmensverkauf Steuer – Darum geht es in dieser Lexikon Episode. Für die Erbschaftsteuer haben sich im zweiten Halbjahr 2016 Änderungen ergeben, die NICHT nur die familieninterne Unternehmensnachfolge betrifft. Auch Unternehmen, die unter Marktwert gekauft wurden, sind betroffen. In dieser Episode zeigen wir, welche zentralen Eckpunkte diese Reform beinhaltet und in welchen Schritten sie berechnet wird.
Wichtig: Wir möchten mit diesem Beitrag keine Steuerberatung durchführen. Bei allen Fragen zu Ihrem konkreten Fall, sollten Sie sich wegen der Komplexität der Materie unbedingt mit einem auf Erbschaftsteuer spezialisierten Steuerberater besprechen.
Welche wesentlichen Punkte haben sich durch die Erbschaftssteuerreform 2016 geändert?
Die Reform beinhaltet 7 zentrale Eckpunkte:
- Das bestehende Verschonungsregelsystem mit 85% und 100% Steuerverschonung bleibt im Grundsatz erhalten.
- Die Bedingungen für eine Verschonung werden wesentlich strenger.
- Die Verschonungsregeln greifen ohne weiteres nur noch bis zu 26 Mio. EUR, darüber kommt es zu einem Abschmelzen der Verschonung oder auf Antrag zu einer Verschonungsbedarfsprüfung.
- Es wurde ein Vorwegabschlag von bis 30% auf den zu versteuernden Wert eingeführt.
- Einführung einer Berücksichtigung von Reinvestitionen im Zeitraum von 2 Jahren.
- In Kraft treten eines Stundungsanspruchs für die Steuerzahlung.
- Bei der Bewertung des Unternehmens wird der vereinfachte Ertragswert nun immer mit 13,75 als Multiplikator berechnet.

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Unternehmensverkauf Steuer: Was hat sich durch die Reform geändert?
Die Änderungen beziehen sich nur auf einen kleinen Teil des Erbschaftssteuerrechts, nämlich die Behandlung der Besteuerung von Betriebsvermögen. Die Besteuerung aller anderen Vermögensarten hat sich nicht geändert. Auch haben sich die Steuerklassen, Freibeträge oder Steuersätze der Erbschaftsteuer nicht geändert.
Für wen ist die Reform überhaupt relevant?
Erbschaft- und Schenkungsteuer hängen bei uns in Deutschland sehr eng miteinander zusammen. Die Änderungen betreffen daher natürlich einerseits alle Firmenerben. Andererseits aber auch diejenigen, die eine Firma unter Marktwert gekauft haben. Denn die Differenz zum Marktwert wurde ihnen ja praktisch geschenkt. Das Stichwort hierzu lautet gemischte Schenkung. Betroffen sind daher nicht nur familieninterne Nachfolgen.
Unternehmensverkauf Steuer: In 7 Schritten zur Berechnung der Erbschaftssteuer

Schritt 1: Berechnung des Betriebsvermögens
Der Wert des Betriebs, den Sie geerbt oder geschenkt bekommen haben, wird grundsätzlich über das vereinfachte Ertragswertverfahren gemäß Bewertungsgesetz ermittelt. Hierbei wird der durchschnittliche Gewinn nach Steuern der letzten 3 Jahre mit dem Faktor 13,75 multipliziert. Der Gewinn wird allerdings noch um bestimmte Positionen korrigiert, es gibt also Hinzurechnungen und Kürzungen.
Wenn der Substanzwert allerdings größer ist als der vereinfachte Ertragswert, dann wird dieser für die Besteuerung herangezogen.
Schritt 2: Berechnung des Verwaltungsvermögens
Zum Verwaltungsvermögen zählt das Finanzamt solche Vermögensgegenstände, die man eigentlich für die Firma nicht wirklich braucht. Also z.B. Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunstgegenstände und zu hohe Geldbestände.
Das Verwaltungsvermögen darf nur noch bis zu 10% des restlichen Betriebsvermögens ausmachen, dann wird es als unschädlich bezeichnet und wie das restliche Betriebsvermögen behandelt. Das darüber hinausgehende Verwaltungsvermögen fällt heraus und wird normal besteuert. Schädlich wird Verwaltungsvermögen dann, wenn es 90% oder mehr ausmacht. Dann entfällt nämlich auch für das restliche Betriebsvermögen die Möglichkeit der Verschonung.
Schritt 3: Berechnung des Abschlags
Der Abschlag ist eine Neuerung und kann bis zu 30% betragen. Er hängt davon ab, ob bestimmte Festlegungen in der Satzung gemacht worden sind. Z.B. wie viel als Gewinnausschüttung entnommen werden darf oder wer überhaupt nur als Nachfolger in Frage kommt. Die Regelungen müssen bereits lange Zeit vor dem Erb- oder Schenkungsfall in der Satzung enthalten sein und auch danach noch eine Weile Bestand haben.
Schritt 4: Bestimmung des begünstigten Vermögens
Das begünstigte Vermögen ist das, was in den ersten Schritten ausgerechnet worden ist. Auf dieses begünstigte Vermögen sind nun die Verschonungsregeln anzuwenden, d.h. Für diesen Betrag muss evtl. nicht die volle Erbschaft- oder Schenkungssteuer gezahlt werden.
Schritt 5 und 6: Anwendung der Verschonungsregeln und Bestimmung des Abzugsbetrags
Der Gesetzgeber sieht hier grundsätzlich eine Verschonung von 85% vor. Das bedeutet, dass nur 15% des begünstigten Vermögens überhaupt versteuert werden müssen. Es gibt auch weiterhin die Möglichkeit einer 100%igen Verschonung.
An diese beide Varianten sind Bedingungen geknüpft. Diese haben sich durch die Reform auch deutlich verschärft.
Bei der Regelverschonung mit 85% muss der Nachfolger die Firma mindestens 5 Jahre behalten. In diesen 5 Jahren einen Mindestprozentsatz der Löhne der Vergangenheit zahlen. Wie hoch der Prozentsatz ist, hängt von der Größe der Firma ab. Setzte diese Pflicht früher erst für Firmen ab 20 Mitarbeitern ein, so gilt sie jetzt bereits ab 6 Mitarbeitern.
Unternehmensverkauf Steuer: Die 100%-Verschonungsregel
Hier muss man die Firma 7 Jahre behalten und auch höhere Prozentsätze der alten Lohnsumme zahlen. Ab 16 Mitarbeiter muss ich in 7 Jahren 700% der alten Lohnsumme zahlen, was also in etwa bedeutet, dass alle Arbeitsplätze erhalten bleiben.
Schritt 7: Berechnung der zu zahlenden Steuer
Vom verbleibenden Betrag ist nun noch der Freibetrag der jeweiligen Steuerklasse abzuziehen. Auf den Restbetrag wird dann der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse angewendet.
Was hat es mit der Grenze von 26 Mio. auf sich?
Die Verschonungsregeln stehen nur für Unternehmen mit einem Wert von bis zu 26 Mio. EUR uneingeschränkt zur Verfügung. Für Firmen, die mehr wert sind, wird danach eine sogenannte Abschmelzung vorgenommen. Das heißt, für jede 750 TEUR mehr gibt es einen Prozentpunkt weniger Verschonung. Ab 90 Mio. gibt es dann gar keine Verschonung mehr. Diese Regelung ist neu und trifft gerade größere Familienunternehmen ggf. intensiver.
Aber wenn man gerade 100 Mio EUR geerbt hat, können doch davon Steuern gezahlt werden, oder nicht?
Der entscheidende Punkt ist, dass man ja nicht 100 Mio. GELD erbt, sondern eine Firma, die mit 100 Mio. EUR bewertet worden ist.
An diesem Beispiel sieht man den Effekt der Änderung auch sehr schön. Nach altem Recht hätte man jetzt gut 5 Mio. EUR Steuern zahlen müssen. Nach neuem Recht sind es bis zu 30 Mio. EUR.
Eine Firma, die mit 100 Mio. EUR bewertet wird, macht ca. 7 Mio Jahresüberschuss. Dies hat zur Folge, dass der Gewinn nach Steuern der nächsten 4-5 Jahre wird SOFORT als Steuer verlangt wird. Das Finanzamt möchte natürlich Geld haben und nicht Gewinnansprüche. Da eine Firma, die rund 7 Mio. EUR Jahresüberschuss hat, keine 30 Mio. EUR auf der Bank hat, muss entweder eine hohe Verschuldung oder ein Verkauf der Firma die Steuerzahlung finanzieren.
Der Antrag auf eine Verschonungsbedarfsprüfung ist neu. Sie ermöglicht eine geringere Steuerzahlung, wenn gezeigt werden kann, dass auch nicht genügend Privatvermögen zur Deckung der Schulden zur Verfügung steht.
Die neuen Regeln wurden zwar erst im vierten Quartal 2016 veröffentlicht, sie gelten aber rückwirkend.