Letter of Intent – Die Absichtserklärung

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Bedeutende geschäftliche Deals bedürfen in aller Regel einer sorgfältigen Vorbereitung, einer Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt und zahlreichen Konsultationen, die oftmals in einen Verhandlungsmarathon münden. Beispielsweise gestaltet sich der Prozess des Unternehmensverkaufs oder die Übertragung von Gesellschaftsanteilen bis zum erfolgreichen Abschluss im Regelfall als ausgesprochen komplexes und zeitaufwändiges Unterfangen.

Umso wichtiger ist es beim Unternehmensverkauf, das Vorhaben zu definieren und den jeweiligen Status quo in den Gesprächsrunden als „Meilenstein“ zu dokumentieren. Dies geschieht in der Praxis häufig durch einen sogenannten Letter of Intent (LoI), zu Deutsch Absichtserklärung, in dem die Vertragsparteien jene Verhandlungsposition im Transaktionsprozess festhalten, über die sie sich einig geworden sind.

Was ist ein Letter of Intent?

Bei einem Letter of Intent handelt es sich um eine Erklärung, in der potenzielle Vertragspartner ihre Absicht bekunden, ein näher zu definierendes Rechtsgeschäft vertraglich abschließen zu wollen. Der Letter of Intent stellt ein gebräuchliches Instrument bei der Anbahnung von Geschäftsabschlüssen dar.

Die daran beteiligten Parteien erklären damit, dass sie sich in Gesprächen zu einer geplanten Transaktion befinden, und dass sie beabsichtigen, ihre Verhandlung durch einen Vertrag erfolgreich abzuschließen. Der jeweilige Stand der Verhandlungen sowie die im weiteren Ablauf noch offenen Gesprächspunkte werden in dem LoI schriftlich protokolliert und in aller Regel abschließend von den Partnern signiert.

Der Letter of Intent findet insbesondere Anwendung im Kontext zu

  • Kooperationsvereinbarungen,
  • Unternehmensveräußerungen,
  • Firmenbeteiligungen.

Vor allem, wenn sich Verhandlungen zu komplexen M&A-Transaktionen, wie etwa beim Kauf von Unternehmen oder Unternehmensanteilen sowie bei technologischen Großprojekten als zeitaufwändig darstellen, ist es ratsam, dass die Parteien sich zu ihren gemeinsamen Absichten zu Beginn und während der Verhandlungen fortlaufend einvernehmlich äußern. Dies geschieht, indem sie regelmäßig Zwischenbilanz zu den bisher erzielten Einigungen ziehen und sich über das weitere Prozedere abstimmen.

Solche Dokumentationen bilden nicht nur Vertrauen, sondern vermitteln den künftigen Vertragspartnern die gegenseitige Ernsthaftigkeit mit dem Ziel, das Projekt im Einvernehmen erfolgreich zu gestalten. Außerdem werden Missverständnisse darüber vermieden, welche Punkte der Agenda bereits abschließend behandelt wurden. Nicht zu unterschätzen sind Absprachen und Verträge zum zeitlichen Ablauf zum Unternehmensverkauf. Auch diese Angaben unterstreichen noch einmal den unbedingten Willen der Partner, an dem Projekt festhalten und die Verhandlungen erfolgreich abschließen zu wollen.

Umso wichtiger sind in einem LoI präzise formulierte Angaben zum Unternehmen insgesamt sowie eindeutig beschriebene Details hierzu. Auf den weiteren Ablauf der Verhandlungen wirken sie als positive Vorzeichen.

Dies trifft zu, obwohl die beteiligten Partner an den Bestandteilen eines Letter of Intent grundsätzlich nicht gebunden sind, da in diesem Stadium (noch) kein wirksamer Vertragsschluss vorliegt. Und mehr noch: Einen Anspruch auf den Abschluss des anvisierten Vertrages kann keine der verhandelnden Parteien für sich herleiten. Stattdessen ist ein Abbruch der Verhandlungen jederzeit möglich und ein vorzeitiges Scheitern trotz Verhandlungsgesprächen durchaus realistisch.

Denn der Gesetzeswortlaut des § 154 Abs. 1 BGB regelt unmissverständlich: „Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn ausdrücklich eine Aufzeichnung stattgefunden hat.“

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Welchen Zweck erfüllt der Letter of Intent?

Wenn sich beide Verhandlungspartner über die wichtigsten Eckdaten der geplanten Transaktion einig sind, so bringt einer der Parteien die bisherigen Verhandlungsergebnisse in einem Letter of Intent in verständlicher Sprache zu Papier. Darin erklären beide Partner ihre Absicht, die Verhandlungen fortsetzen und zu einem erfolgreichen Abschluss bringen zu wollen. Schließlich besiegeln sie die Fortsetzung des gemeinsamen Vorhabens mit ihrer Unterschrift.

Im Ergebnis spiegelt der von beiden Seiten abgesegnete Absichtserklärung idealerweise den aktuellen Status quo der bisherigen Verhandlungen wider. Durch eindeutig gefasste, präzise Formulierungen im LOI Vertrag lassen sich Missverständnisse von vornherein vermeiden oder zu einem späteren Zeitpunkt im weiteren Verlauf ausräumen. Außerdem verdeutlicht er die noch offenen Punkte, über die Einigung erzielt werden soll. Die Daten eines vorläufigen „Timetable“ wirken sich positiv auf die Termintreue aus, denn sie geben darüber Aufschluss, innerhalb welcher Zeitspanne die Partner planen, ihr gemeinsames Vorhaben zu realisieren.

Natürlich kann der LoI ebenfalls für ein Start-up von entscheidender Bedeutung sein, da er Regelungen und Schritte festlegt, die im Rahmen der anstehenden Verhandlungen und Transaktionen zu beachten und zu befolgen sind.

Tipps der Kanzlei im Vorfeld vom Unternehmensverkauf: Folgende Punkte werden in Form einer Letter of Intent Vorlage festgehalten werden:

  • Bezeichnung der Vertragspartner
  • Das geplante Vorhaben (Definition der Transaktion)
  • Detailpunkte der Transaktion
  • Der Zeitplan der geplanten Transaktion
  • Die Absichtserklärung der Parteien
  • Die Zusammenfassung der Verhandlungsergebnisse
  • Ablauf der Due-Diligence-Prüfung
  • Der Zeitplan der geplanten Transaktion
  • Modalitäten und Parameter zur Kaufpreisfindung
  • Finanzierungsplan aufseiten des Käufers
  • Die Exklusivität der Vertragsverhandlungen zwischen den Vertragsparteien und der Verhandlungsstand
  • Die Geheimhaltung bzw. Vertraulichkeit der Verhandlungsgespräche (Umgang mit sensiblen Daten)
  • Verpflichtung zur Herausgabe bereitgestellter Dokumente
  • Die Übernahme anfallender Kosten und Auslagen (z.B. Due-Diligence-Prüfung, Projektierung)
  • Ausdrücklicher Hinweis auf die Unverbindlichkeit des Letter of Intent
  • Die Laufzeit und Deadline des LoI
  • Erteilung notwendiger Vollmachten

fakultativ:

  • Vertragsstrafe
  • Wettbewerbsverbot

Um die Unverbindlichkeit der Erklärungen in einem Letter of Intent ausreichend und ausdrücklich zu bekunden, sollten die Partner den Wortlaut eindeutig und zweifelsfrei verfassen. Denn die rechtlichen Risiken eines durch unpräzise Formulierung verfassten Letter of Intent können durchaus erheblich sein. So ist eine klare Abgrenzung zu anderen Erklärungen und Konstrukten wie etwa dem Vorvertrag häufig nur schwierig möglich (siehe unten „Glossar:…). Stets droht auch eine vorvertragliche Haftung, wenn einer der Verhandlungspartner den anderen während der Verhandlungsphase schuldhaft schädigt.

Für den Fall, dass die Vertragsverhandlungen im Ergebnis scheitern, rücken zwangsläufig spezifische Inhalte des Letter of Intent in den Fokus.

Fokus: Exklusivität der Vertragsverhandlungen

Indem der „Verkäufer“ dem „Käufer“ eine zeitlich limitierte Exklusivität der geführten Verhandlungen einräumt, entspricht er dessen mutmaßlichem Sicherheitsbedürfnis, sich dem Vorhaben uneingeschränkt und mit vollem Einsatz widmen zu können. Mit der Exklusivitätsklausel garantiert er dem Partner, dass er innerhalb des gesetzten Zeitrahmens keine Verhandlungen mit anderen Interessenten führen wird.

Im internationalen Business ist es durchaus üblich, dass ein potenzieller Käufer nach Unterzeichnung des Letter of Intent einen Betrag auf den vorläufigen Kaufpreis anzahlt. Anders ist es bei dem erfolgsabhängigen Teil des Kaufpreises. Auf diese Weise signalisiert er dem Verhandlungspartner sein ernsthaft gemeintes Interesse am Abschluss des Geschäfts. Im Gegenzug vereinbaren die Parteien eine sogenannte No-Shop-Klausel, die dem „Verkäufer“ eine Strafe auferlegt, sollten die Verhandlungen aus einem von ihm zu vertretenden Grund scheitern. Dadurch ist er faktisch gezwungen, innerhalb eines festgelegten Zeitraums ausnahmslos mit dem kaufinteressierten Partner zu verhandeln. Diese Strafklausel soll ihn somit daran hindern, ein Kaufangebot von einem Dritten einzuholen, während die Verhandlungen andauern.

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Fokus: Vertraulichkeit der Informationen

Neben der Exklusivität ist die sogenannte Verschwiegenheitsklausel (NDA –non disclosure agreement) in der Absichtserklärung von großer Bedeutung. Denn allzu häufig stellt die Kommunikation sensibler Daten im weiteren Verlauf von Verhandlungen eine nur schwer zu überwindende Hürde dar. Daher gilt es im Gesprächsverlauf zunächst einmal auszuloten, ob eine Transaktion im beiderseitigen Interesse liegen kann. Dazu ist der Austausch von spezifischen Daten und Informationen notwendig.

Bereits während einer Due-Diligence-Prüfung werden unternehmensinterne Inhalte als Gegenstand der beabsichtigen Transaktion offen gelegt. Besonders heikel sind solche Informationsdetails für den verkaufswilligen Partner, solange die Verkaufsaktion noch nicht in trockenen Tüchern ist und der Kaufinteressent ein konkurrierender Wettbewerber ist.

Aus diesem Grunde hat sich in der Praxis durchgesetzt, dass die Partner durch entsprechende Absprache strikte Diskretion im LOI Vertrag vereinbaren. Durch eine Vertraulichkeitserklärung verabreden die Parteien, dass sie über alle Informationen, etwa im Zusammenhang mit einer Due-Diligence-Prüfung, absolutes Stillschweigen bewahren.

Naturgemäß besitzt der am Verkauf seines Unternehmens interessierte Partner ein starkes Bedürfnis, dass die durch ihn einseitig publizierten internen Daten der Geheimhaltung unterliegen und Unbefugten nicht zugänglich sind. Diese Absprache betrifft vor allem den Fall, dass die Vertragsverhandlungen scheitern sollten. Zur Klarstellung sollte in jedem Fall vereinbart werden, welche Informationen von der Verschwiegenheitsklausel erfasst werden sollen und welche nicht.

Fokus: Kostenübernahme

Die Verkaufsabwicklung eines Unternehmens stellt sich zumeist als langwieriges Unterfangen dar. In deren Verlauf entstehen leicht Kosten im mehrstelligen Bereich. Bereits der finanzielle Aufwand für eine Due-Diligence-Prüfung bewegt sich nicht selten in astronomisch anmutenden Höhen. Unter dem Eindruck eines erheblichen Kostenrisikos erscheinen Absprachen zur Kostenübernahme in bestimmten Situationen durchaus sach- und interessengerecht. Das trifft vor allem auf solche Sachverhalte zu, in denen ein Vertragspartner dem Letter of Intent ohne triftigen Grund zuwider handelt oder ignoriert.

Welche Gründe sprechen für einen Letter of Intent?

Der Letter of Intent besteht im Wesentlichen aus einer Zusammenfassung der Verhandlungsergebnisse und im Idealfall einer „Marschroute“ mit den strategischen Eckdaten für das weitere Vorgehen. Auch wenn sich der Inhalt einer Absichtserklärung rechtlich als unverbindlich darstellt, so ist seine psychologische Wirkung auf die Verhandlungspartner nicht zu unterschätzen. Er vermittelt den Parteien den Eindruck der wechselseitigen Wertschätzung sowie die Bereitschaft, ernsthaft und seriös verhandeln zu wollen. Dieser Nachweis wird sich im Zweifel auch auf Überlegungen und obligaten Entscheidungen Dritter wie etwa Banken und Gesellschafter günstig auswirken.

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Wodurch unterscheiden sich der weiche und der harte Letter of Intent?

Unter Wirtschaftsexperten wird oftmals zwischen einem weichen und einem harten Letter of Intent unterschieden. Der „weiche“ Letter of Intent gibt lediglich die unverbindlichen Absichtserklärungen der Partner wieder, während die „harte“ Version zusätzlich bindende Abreden wie beispielsweise zur Exklusivität oder zur Vertraulichkeit der Informationen enthält. Streng juristisch betrachtet handelt es sich ausschließlich bei der „weichen“ Fassung um einen lupenreinen Letter of Intent.

Wie wird ein Letter of Intent inhaltlich bewertet?

Im Sinne beider Verhandlungspartner sollte eine Absichtserklärung klar und eindeutig abgefasst sein. Doch nicht immer fallen die gewählten Formulierungen wasserdicht und zweifelsfrei aus. Kommt es mit Blick auf den Vertragsabschluss zu Meinungsverschiedenheit über den tatsächlichen Inhalt der erzielten Verhandlungsergebnisse, so hilft häufig nur die Überprüfung und Bewertung einer neutralen unabhängigen Instanz weiter.

Kommt es zu einem Rechtsstreit, sind die Gerichte verpflichtet, im Wege der Auslegung des Letter of Intent den Willen der Parteien zu ergründen. Dazu wendet der Richter die gesetzlich in § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normierten Auslegungsregeln an.

In § 133 BGB heißt es: „Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.“

Im Wege der Auslegung wird ergründet, ob der Wortlaut einen Bindungswillen erkennen lässt oder ob damit lediglich eine Absichtserklärung abgeben werden sollte.

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Dessen ungeachtet ist der Letter of Intent nicht ohne rechtliche Risiken. Daher ist es von großer Wichtigkeit, die unverbindlichen Absichtserklärung von anderen, ähnlich anmutenden Texten mit unterschiedlichen Rechtsfolgen abzugrenzen. Dies kann sich jedoch von Fall zu Fall schwierig gestalten.

Aktenvermerk

Ein Aktenvermerk beschreibt in aller Regel einen konkreten Sachverhalt. Er dient primär zur unternehmensinternen Information und weder rechtliche Bindungswirkung für den Ablauf von Verhandlungen noch für den geplanten Vertragsabschluss.

Letter of Interest

Durch einen Letter of Interest bekunden zwei Parteien lediglich, dass sie am Abschluss eines Geschäfts interessiert sind. Eine solche Erklärung ist unverbindlich, ohne irgendeine Rechtsfolge.

Memorandum of Understanding (MoU)

Wie der Letter of Intent ist das Memorandum of Understanding eine unverbindliche Absichtserklärung, auf die die Regeln der Absichtserklärung synonym anwendbar sind. Es wird meistens verwendet, wenn die Absichtserklärung von mehreren Verhandlungspartnern dokumentiert und gegengezeichnet wird.

Instruction to Proceed (ItP)

Die Instruction to Proceed lässt sich mit dem Begriff „Verhandlungsvereinbarung“ übersetzen. Mit ihr kann das Prozedere während der Verhandlungen, beispielsweise zu den Absprachen über Vertraulichkeit und Exklusivität festgeschrieben werden.

Binding Offer

Inhalt eines Binding Offer ist das verbindliche Angebot, etwa zum Kauf eines Unternehmens oder von Gesellschaftsanteilen. Es dient dem Verkäufer zur besseren Vergleichbarkeit der verschiedenen Offerten. Als wesentliches Merkmal des Binding Offer muss das Angebot neben dem Kaufpreis alle wesentlichen Vertragsdetails aufweisen. Mit der Annahme des Angebots durch den Verkäufer kommt der Vertrag zustande. Während der Bindungsfrist kann das Angebot nicht einseitig widerrufen werden.

Non-Binding Offer (NBO)

Bei der Non-Binding Offer handelt es sich um ein sogenanntes indikatives, (das bedeutet: unverbindliches) Angebot, mit dem eine Partei gegenüber dem Verkäufer ihr Interesse zum Beispiel am Kauf eines Unternehmens deutlich macht. Es dient insbesondere im Vorfeld einer Due-Diligence-Prüfung dazu, vorab den potenziellen Käufermarkt zu sondieren. Eine Non-Bindinglässt den fehlenden Bindungswillen zweifelsfrei erkennen.

Vorvertrag

Durch einen Vorvertrag verpflichten sich die Parteien, einen Hauptvertrag mit sämtlichen rechtlichen Konsequenzen abzuschließen. Da die Parteien durch den Vorvertrag bereits gebunden sind, ist der Anspruch auf Abschluss des Hauptvertrages rechtlich durchsetzbar. Je nach Einzelfall kann es problematisch sein, den (unverbindlichen) Letter of Intent von einem (bindenden) Vorvertrag abzugrenzen. Siehe hierzu Texte zum Fokus „Exklusivität“, „Vertraulichkeit“, „Kostenübernahme“.

Beachte: Spiegelt der Inhalt eines Letter of Intent außer den Absichtserklärungen den Willen der Verhandlungspartner wider, sich in mit einzelnen Absprachen rechtlich binden zu wollen, handelt es sich unter Umständen bereits um einen Vorvertrag.

Break-up Fee

Bei der Break-up Fee handelt es sich um die Vereinbarung eines Schadenersatzes auslösenden Strafversprechens. Gegenstand einer Break-up Fee ist eine Klausel, wonach eine der Parteien eine Ausgleichszahlung zu leisten hat, wenn sie die Verhandlungen ohne triftigen Grund abbricht.

Sonderfall: culpa in contrahendo (c.i.c.)

Die Abkürzung c.i.c. steht für den Rechtsbegriff „culpa in contrahendo“ und bedeutet übersetzt soviel wie Verschulden bei Vertragsschluss. In § 311 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geht es um die Frage der Haftung einer Partei im vorvertraglichen Stadium, wenn durch ihr Verhalten der anderen Partei ein Schaden entsteht, ohne dass ein Vertrag existiert. Besteht kein wirksamer Vertrag, so fehlt es grundsätzlich an einer rechtsgeschäftlichen Grundlage. Dennoch werden nach geltendem Recht auch jene Sachverhalte, die auf eine Anbahnung von Verträgen zielen, zu den gesetzlichen Schuldverhältnissen gezählt, aus denen Haftungsansprüche Geschädigter resultieren können. Danach löst die Verletzung von Schutz- und Verkehrspflichten in einem vorvertraglichen Verhältnis eine Verpflichtung zum Schadenersatz aus.

Beispiel: Während der Verhandlungen zu einer Unternehmensübertragung werden dem Kaufinteressenten betriebliche Interna zu speziellen Fertigungsverfahren anvertraut. Die Verhandlungen werden schließlich ohne Vertragsabschluss beendet. In der Folgezeit plaudert der Kaufinteressent die Geschäftsgeheimnisse gegenüber Dritten aus.

Geschieht dies schuldhaft, folgt daraus ein Vertrauensschaden bei der anderen Beteiligter, da damit der Tatbestand einer c.i.c. erfüllt ist. Daraus resultieren nach § 249 Abs.1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) Schadenersatzansprüche aufseiten des geschädigten Verhandlungspartners.

Rechtsfolge: Unabhängig davon, ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande kommt, ist der Geschädigte so zu stellen, wie er ohne das schädigende Verhalten des anderen gestanden hätte – oder anders formuliert: wenn er nicht auf das Zustandekommen des Vertrages vertraut hätte (sog. negatives Interesse).

Merke:

Ein Schadenersatzanspruch aus einer „culpa in contrahendo“ setzt keinen wirksamen Vertrag voraus.

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